Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen E* K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ 11 Hv 87/25w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurdeE* K* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II./), der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (III./) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in S* und andernorts
I./ von 1. Juni 2009 bis September 2011 sowie von 2013 bis 2015 seinen Sohn M* K* am Körper verletzt, indem er ihm etwa fünf Mal pro Jahr Schläge sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust und mehrfach Schläge mit einem Gürtel sowie Tritte versetzte und ihn dadurch wiederholt in Form von Hämatomen am Gesäß, am Rücken, an der Schulter und an den Beinen am Körper verletzte,
II./ in der Nacht von 21./22. Februar 2023 seine Ehefrau T* K* mit Gewalt, indem er sie an den Armen packte, gegen die Wand und gegen das Bettdrückte und auf sie einschlug sowie durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) durch die Ankündigung „wenn du nur irgendwas sagst, erwürge ich dich sofort“ sowie „wenn ich nur deine Stimme höre, erwürge ich dich!“ gegen ihren Willen zum vaginalen Geschlechtsverkehr, somit zur Duldung des Beischlafs, genötigt,
III./ von 1. Juni 2009 bis September 2011 sowie von Mitte 2013 bis Februar 2023, somit länger als ein Jahr, gegen seine Ehefrau T* K* auf die im Urteil dargestellte Weise fortgesetzt Gewalt ausgeübt.
[3]Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 dritter und fünfter Fall) kritisiert zu Schuldspruch II./ die Erwägung des Erstgerichts, wonach sich – bei Übersetzungsfehlern der Hausdolmetscherin – aus dem Gesamtkontext der Aussage der T* K* ergäbe, dass der Angeklagte mit dem Penis vaginal in sie eingedrungen sei (US 8, 14) unter Hinweis auf die fehlende explizite Diktion „eingedrungen“ durch diese Zeugin als widersprüchlich und aktenwidrig.
[5]Ein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht jedoch nicht, wenn Feststellungen in einem – vermeintlichen – Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen (hier: der Übersetzung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin in der Hauptverhandlung) oder deren Interpretation durch den Beschwerdeführer stehen (RIS-Justiz RS0119089 [T1, T7], RS0117402 [T1]).
[6]Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche unrichtige Wiedergabe behauptet die Rüge gar nicht.
[7]Ausgehend von den Urteilskonstatierungen zur auf die Erzwingung eines vaginalen Geschlechtsverkehrs gerichteten Absicht des Angeklagten (US 9; zur Versuchsstrafbarkeit siehe RIS-Justiz RS0122138) spricht die Rüge überdies keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).
[8]Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) zu Schuldspruch I./ vorbringt, das Erstgericht habe die „augenscheinliche Motivlage“ des Zeugen M* K* für eine Falschbelastung sowie seine „Verstrickung in die Drogenszene“ nicht „ausreichend gewürdigt“, argumentiert sie außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens (siehe dazu RIS-Justiz RS0118780).
[9] Erhebliche Bedenken gegen die dem übrigen Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden nicht deutlich und bestimmt geltend gemacht, sondern die Tatsachenrüge insofern bloß formal gegen „die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen“ erhoben.
[10]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zu Schuldspruch II./ Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des Beischlafs in Form des Eindringens. Dabei geht sie nicht von den mit Mängelrüge erfolglos bekämpften Feststellungen (US 2, 8) aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11]Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) erklärt nicht, warum das Erstgericht durch die erschwerende Wertung der Tatbegehung gegen nahe Angehörige (US 20; § 33 Abs 2 Z 2 StGB) gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstoßen haben soll, weil entgegen dem verfehlten Zitat des Wortlauts des § 107b StGB (zu Schuldspruch III./) der Umstand, dass die Opfer die Ehegattin und der Sohn des Angeklagten waren, für die Subsumtion danach und gesamthaft (vgl 11 Os 84/23x [Rz 23]) nicht maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0130193).
[12]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[13]Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden