JudikaturOGH

RS0122138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO setzt voraus, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Tat einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist, wogegen die versuchte Tat dem selben Gesetz zu unterstellen ist wie die vollendete, nämlich der durch sie verletzten materiellen Strafnorm. Erst bei der dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten Strafbemessung wird die Frage der Abgrenzung zwischen dem Versuchs- und dem Vollendungsstadium rechtlich relevant (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB [iVm § 23 Abs 2 FinStrG]).

Rückverweise