Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Jänner 2026, GZ 37 Hv 141/25g-27, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde m it dem angefochtenen Urteil *A* (unter anderem) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 25. Oktober 2025 in I* * G* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er mehrfach auf dessen Kopf einschlug und versuchte, ihm mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von sechs Zentimetern in den Bauch zu stechen, wodurch der Genannte eine kleine blutende Wunde zwischen Zeige- und Mittelfinger der linken Hand sowie Prellungen im Bereich der linken Schläfe und am Hinterkopf erlitt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung reklamierenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) stützte das Erstgericht die Feststellungen zur gegen G* gerichteten Stichbewegung (US 4) nicht bloß (vgl RIS-Justiz RS0119370) auf die Glaubwürdigkeit des Opfers trotz dessen erheblicher Alkoholisierung und die „ständigen Aggressionen des Angeklagten gegen Personen“. Vielmehr berücksichtigte es insbesondere auch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen * M* und * L*, wonach der Angeklagte ein Messer gezogen habe und (lt M*) damit auf jemanden losgegangen sei, und eine Passage einer Videoaufnahme, in der von einer Person ein am Boden liegendes Messer mit dem Fuß weggestoßen wird. Zum Umstand wiederum, dass für die Tatrichter auf den Videos eine durch den Angeklagten geführte Stichbewegung nicht erkennbar war, erwogen diese, dass eine solche auch außerhalb des Aufnahmebereichs „erfolgt sein kann“ (US 5 ff), womit sie – der Beschwerde zuwider – gerade nicht annahmen, dass „der Vorfall gänzlich auf den Videoaufnahmen zu sehen ist“ (US 6 und 9).
[5] Indem die Rüge eine nähere Begründung vermisst, weshalb der Vorfall auch außerhalb des Aufnahmebereichs der Kamera erfolgt sein könne, zumal keine diese Annahme stützenden Beweisergebnisse vorliegen würden, bekämpft sie der Sache nach die – im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogenen und gegenständlich vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0098471) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl RIS-Justiz RS0099599).
[6] Soweit die Mängelrüge eine „logisch unhaltbare Begründung“ behauptet, weil nach den Angaben des Zeugen G* die Stichbewegung im „Tumult“ vor Eintreffen der Polizei erfolgt sei, der Angeklagte aber in dieser Zeit vollständig durch Videoaufnahmen erfasst gewesen und eine Stichbewegung auf diesen nicht wahrnehmbar sei, spricht sie lediglich einen einzelnen von mehreren Beweisumständen (hier: die Angaben des Zeugen G*) an, die jedoch – wie zuvor dargelegt – erst in ihrer Gesamtschau zum Ausspruch über die entscheidende Tatsache einer Stichbewegung mit einem Taschenmesser führten, sodass dieser Umstand nicht erfolgversprechend zum Gegenstand der Mängelrüge gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0116737).
[7] Dem weiteren Beschwerdeeinwand (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht, welches dem Zeugen G* (uneingeschränkt) Glaubwürdigkeit attestierte (US 6, 8 f), nicht gehalten, detailliert anzugeben, welchen Aussagen des genannten Zeugen „es aus welchen Gründen folgt“. Denn das Schöffengericht ist zwar unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) verpflichtet, Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen maßgeblich entgegenstehende Aussagen in seine Beweiswürdigung einfließen zu lassen, nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) ist es aber nicht gehalten, sämtliche Verfahrensergebnisse in aller Ausführlichkeit zu erörtern und auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295).
[8] Indem die Unvollständigkeit reklamierende Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) ohne Benennung wesentlicher Verfahrensergebnisse lediglich das Fehlen von Erörterungen zu bestimmten Umständen vermisst, ist sie nicht verfahrenskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0098646). Im Übrigen ist der – ohnehin die Beweiswürdigung in unzulässiger Form kritisierende – Einwand, das Erstgericht hätte darauf eingehen müssen, dass kein Zeuge Stichbewegungen wahrgenommen hat, insoweit unzutreffend, als das Erstgericht sowohl die Angaben des Zeugen M* berücksichtigte, wonach der Angeklagte „das Messer gezogen hatte und damit auf jemanden losging“, als auch die Aussage der Zeugin L*, der zufolge der Angeklagte mit einem Messer „herumgefuchtelt“ habe (US 7).
[9] Soweit die Beschwerde eine „nachvollziehbare Begründung“ dafür vermisst, dass G* dem Stich ausweichen konnte (US 5), weil dieser selbst bloß Vermutungen zur Entstehung der Verletzung an seiner Hand angestellt habe, kritisiert sie – mit Blick auf die grundsätzliche Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsschlüssen durch die Tatrichter (vgl abermals RIS-Justiz RS0098471) – in unzulässiger Form die Beweiswürdigung.
[10] Mit Kritik an den Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit des Zeugen G* (US 6 und 8 f) verfehlt die Tatsachenrüge (Z 5a) den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099649).
[11] Dies gilt auch für die Behauptung, die Feststellungen zum Vorliegen einer Stichbewegung und eines Ausweichens des Opfers G* seien „völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung“ (RIS-Justiz RS0117446).
[12] Durch das Vorbringen, kein anderer Zeuge als G* habe eine Stichbewegung wahrgenommen, wobei seine Angaben durch die Videoaufnahmen widerlegt seien, und den Einwand, das Opfer habe nicht sagen können, ob die behauptete Stichbewegung ihn überhaupt getroffen hätte, weckt die Rüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden