Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 21 R 163/25g-174, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 15. September 2025, GZ 1 Pu 83/14k-157, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Begründung:
[1] Die Minderjährige ist österreichische Staatsbürgerin und befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter.
[2] Ein Unterhaltstitel gegenüber dem Vater liegt nicht vor.
[3]Der Minderjährigen wurden bereits Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG für den Zeitraum von 1. 11. 2014 bis 31. 10. 2019 von monatlich 281 EUR mit der Begründung gewährt, dass der Vater unbekannten Aufenthalts sei und der Umfang der dem Grunde nach bestehenden Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Vaters nicht zweifelsfrei feststehe.
[4] Die Mutter gab am 4. 2. 2015 und am 9. 6. 2015 an, dass der Vater in der Türkei geboren sei, immer dort gewohnt habe, fünf Jahre Volksschule besucht habe, keinen Beruf erlernt habe, selbständig tätig sei und sie das monatliche Einkommen auf 1.800 EUR netto schätze, wobei es nie weniger als 1.000 EUR sei.
[5] Der Vater gab am 30. 7. 2015 an, keinen „festen Job“ zu haben, in Konkurs gegangen zu sein, tageweise auf der Baustelle zu arbeiten und dafür einen Lohn von 50 TRY zu erhalten.
[6] Nach der Auskunft einer um Ausforschung der finanziellen Situation des Vaters ersuchten türkischen Sicherheitsdirektion vom 10. 8. 2015 sei der Vater arbeitslos und habe kein monatliches Einkommen, sondern arbeite – wenn er bei seinem Freund eine Arbeit finde – für 50 TRY täglich.
[7] Das Erstgericht setzte daraufhin die gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ende Jänner 2016 auf monatlich 64 EUR mit der Begründung herab, dass dies der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters entspreche, weil er nicht zu einer höheren Unterhaltsleistung imstande sei. Dieser Beschluss konnte dem Vater jedoch nicht zugestellt werden, weil dieser nach der am 26. 1. 2017 eingelangten Eingabe des türkischen Justizministeriums vom 21. 12. 2016 an der bisher bekannten Adresse nicht wohnhaft sei und der Aufenthaltsort nicht ausgeforscht werden habe können. Laut der darin wiedergegebenen Auskunft seines Bruders habe er in der Türkei keinen festen Wohnsitz.
[8] Über Anträge der Minderjährigenerhöhte das Erstgericht den bislang gewährten monatlichen Unterhaltsvorschuss ab 1. 2. 2017 auf monatlich 291 EUR und gewährte in der Folge den Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 UVG für den Zeitraum von 1. 11. 2019 bis 31. 10. 2024 in voller Höhe des § 6 Abs 2 UVG weiter.
[9] Nach wiederholten Versuchen, den Aufenthaltsort des Vaters auszuforschen gab das türkische Justizministerium im Jahr 2024 eine Zustelladresse bekannt (ON 112), woraufhin das Erstgericht die gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monats März 2024 gemäß § 20 UVG einstellte.
[10] Die Minderjährige beantragte am 19. 4. 2024 den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 518 EUR zu verpflichten, wobei sie diesem Antrag eine selbständige Tätigkeit und ein entsprechendes Einkommen des Vaters zugrunde legte.
[11] Mit einstweiliger Verfügung vom 8. 5. 2024 erkannte das Erstgericht der Minderjährigen einen vorläufigen monatlichen Unterhalt von 100 EUR zu. Eine Zustellung dieser einstweiligen Verfügung und des Antrags vom 19. 4. 2024 an den Vater konnte aber nicht bewirkt werden, weil dieser nach der Auskunft des türkischen Justizministeriums von 20. 5. 2025 von dieser Adresse weggezogen sei.
[12] Das Erstgericht wies den Antrag vom 19. 4. 2024 daraufhin mit Beschluss vom 25. 6. 2025 „mangels eines bekannten Aufenthaltsorts“ des Vaters „zurück“.
[13] Die Minderjährigebeantragte am 25. 6. 2025 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in voller Richtsatzhöhe gemäß § 4 Z 2 UVG. Der Vater entziehe sich der Unterhaltsfestsetzung dadurch, dass er sich anonym halte. Am 12. 6. 2025 sei eine neuerliche Ausforschung des Aufenthaltsorts des Vaters beantragt worden. Den vorliegenden Informationen zufolge liege keine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vor und Erhebungen ließen keinen diesbezüglichen Anhaltspunkt finden. Der Vertreter des Kindes erklärte darin gemäß § 11 Abs 2 UVG, dass die Angaben vollständig und richtig seien.
[14] Das Erstgerichtgewährte der Minderjährigen gemäß § 4 Z 2 UVG von 1. 6. 2025 bis 30. 11. 2026antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in voller Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG. Es legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Unterhaltsschuldner derzeit nicht erreichbar sei, weil er sich in der Türkei befinde und dort unbekannten Aufenthalts sei. Aufgrund der Aktenlage ergäben sich keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
[15] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts in eine Abweisung des Gewährungsantrags ab. Es legte seiner Entscheidung zugrunde, dass sich der Vater der Minderjährigen in der Türkei aufhalte. Aufgrund seiner Angaben, zuletzt als Tagelöhner mit einem Lohn von 50 TRY tätig gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass er auch jetzt nur ein (um die Inflation bereinigtes) Einkommen in etwa dieser Höhe erzielen könne. Die Behauptungen der Mutter seien durch nichts belegt und mit der türkischen Wirtschaftslage und der fehlenden Ausbildung des Vaters mangels weiteren Vorbringens nicht in Einklang zu bringen. Ausgehend von den Lebenshaltungskosten in der Türkei sei er ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zu keiner Unterhaltsleistung fähig.
[16] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht (nachträglich) zur Frage zu, inwieweit seine Annahme, dass der Vater zu keiner Unterhaltsleistung fähig sei, zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Widerspruch stehe.
[17] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
[18] Andere Parteien haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
[19] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts einer Korrektur bedarf. Er ist demgemäß auch berechtigt.
[20] 1.§ 4 Z 2 UVG sieht zwei Alternativen einer Vorschussgewährung vor: Der erste Fall setzt keinen Titel voraus; im zweiten Fall hindert der bestehende, aber alte Titel eine (höhere) Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nicht ( RS0114409 ).
[21] 1.1.In diesen Fällen soll grundsätzlich Unterhaltsvorschuss – in Höhe einheitlicher Pauschalbeträge, nämlich den Richtsatzquoten des § 6 Abs 2 UVG – gebühren. Der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht (RS0122152).
[22] 1.2.Hier ist nur der erste Fall des § 4 Z 2 UVG maßgeblich, weil dem Vater gegenüber kein Unterhalt festgesetzt werden konnte. Der Minderjährigen wurde zwar ein vorläufiger Unterhalt zuerkannt, diese einstweilige Verfügung konnte dem Vater jedoch nicht zugestellt werden. Eine Titelschöpfung steht der Vorschussgewährung nur entgegen, wenn der Beschluss auch dem Unterhaltsschuldner zugestellt wurde ( RS0076161; zur Möglichkeit der Bevorschussung nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO siehe überdies RS0130355 ).
[23] 2. Der erste Fall des§ 4 Z 2 UVG setzt nicht nur voraus, dass der Unterhaltsberechtigte über keinen Unterhaltstitel verfügt, sondern auch, dass er eine Unterhaltsfestsetzung „aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners“ nicht erreichen kann.
[24] 2.1.Eine Unterhaltsfestsetzung ist dann als misslungen anzusehen, wenn der darauf gerichtete Antrag aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründen trotz Vorliegens der materiellen Erfolgsvoraussetzungen nicht in einer dem Unterhaltszweck angemessenen Zeit zum Erfolg führt oder ein entsprechender Antrag bloß deshalb unterbleibt, weil er aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründen nach objektiver Vorausschau zu keinem Erfolg führen kann (RS0076176; vgl auch RS0076126). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welcher für das Unterhaltsfestsetzungs- oder -erhöhungsverfahren zu erwartende Zeitraum dieses Kriterium erfüllt ( Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 4 UVG Rz 36).
[25] 2.2.Als Gründe für die Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG kommen insbesondere der unbekannte Aufenthalt des Unterhaltsschuldners oder Ungewissheit über seine Lebensverhältnisse, verbunden mit der daraus resultierenden Unmöglichkeit, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen, in Betracht (10 Ob 82/10x Pkt 1.; RS0107559). Der Unterhaltsberechtigte hat aber das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen ( RS0076100 [T1]), wozu auch der Versuch gehört, den Aufenthalt und soweit wie möglich auch die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners ermitteln zu lassen ( 6 Ob 589/90 ; 6 Ob 579/90 ; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 4 UVG Rz 39).
[26] 2.3. Dem vom Bund im Rekurs vertretenen Standpunkt, dass die Antragstellung der Minderjährigen verfrüht gewesen sei, weil noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Versuche, den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen, aussichtslos seien, steht der eingangs dargestellte Akteninhalt entgegen. Danach führten alle Versuche, den Aufenthaltsort des Vaters zu ermitteln, innerhalb der letzten (zumindest) zehn Jahre nicht dazu, dass diesem auch nur eine einzige gerichtliche Entscheidung zugestellt werden hätte können. Selbst in jenen Fällen, in denen – für kurze Zeit – eine Zustelladresse bekannt gegeben wurde, konnte eine Zustellung nicht erfolgen, weil der Vater wieder unbekannt verzog. Nach der Auskunft seines Bruders hatte der Vater auch keinen festen Wohnsitz in der Türkei. Die im Rekurs des Bundes bekämpfte und im Beschluss des Rekursgerichts nicht thematisierte Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass ein Unterhaltstitel nicht (bzw jedenfalls nicht innerhalb angemessener Frist) geschaffen werden könne, weil der Vater nicht erreichbar sei, ist daher nicht zu beanstanden.
[27] 3. Die Vorschussleistung soll einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht im Stande ist. Der Umstand, dass Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners derzeit unbekannt sind, hindert eine Bevorschussung (in voller Richtsatzhöhe des§ 6 Abs 2 UVG;RS0125664) nicht, soll doch gerade in einem solchen Fall der Vorschuss nach dem Willen des Gesetzgebers gewährt werden (RS0107559).
[28] 3.1.Für die Voraussetzung der offenbaren Leistungsunfähigkeit ist der Bund beweisbelastet. Es sind positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich (RS0076267; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 4 UVG Rz 46 mwN; vgl auch RS0076238 ). Beweisdefizite und Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar ( RS0125664 ; RS0076267[T2]; vgl auch RS0076247).
[29] 3.2.Das Erstgericht sah aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dieser Beurteilung, der offenkundig die (von jenen des Vaters abweichenden) Angaben der Mutter der Minderjährigen über die Einkommensverhältnisse des Vaters zugrunde lagen, bekämpfte der Bund im Rekurs nicht. Gemäß § 53 AußStrG gilt der Grundsatz, dass das Rekursgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, die durch die Rekursgründe nicht berührt werden, seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Mangels entsprechender Tatsachenrüge im Rekurs kamen abweichende Tatsachenfeststellungen durch das Rekursgericht nicht in Betracht ( RS0042163 ).
[30] 3.3. Ausgehend von diesen Feststellungen des Erstgerichts ist die Leistungsfähigkeit aber nicht in Zweifel zu ziehen (vgl 10 Ob 82/10x Pkt 4.).
[31] 4. Dem Revisionsrekurs der Minderjährigen, der zutreffend die unrichtige Verneinung der Leistungsfähigkeit durch das Rekursgericht geltend macht, kommt daher Berechtigung zu, sodass die Entscheidung des Erstgerichts schon aus diesem Grund wiederherzustellen ist. Auf die im Rechtsmittel weiters thematisierten Fragen, ob von einem (unbekannten) Aufenthalt des Vaters in der Türkei oder von welcher Belastungsgrenze beim Vater konkret ausgegangen werden könnte, kommt es nicht entscheidend an.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden