Der Umstand, daß Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners derzeit unbekannt sind, hindert eine Bevorschussung nicht, soll doch gerade in einem solchen Fall der Vorschuß nach dem Willen des Gesetzgebers gewährt werden (hier: Unterhaltsschuldner hält sich im Ausland auf; weder sein Aufenthalt noch sein Einkommen können ermittelt werden).
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