Eine wie immer gelungene Titelschöpfung steht der Vorschußgewährung nach dieser Gesetzesstelle entgegen. Zweifellos ist die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages gelungen, auch wenn der betreffende Beschluß noch nicht rechtskräftig ist. Es ist jedoch auch erforderlich, daß dieser Beschluß vor allem dem Unterhaltsschuldner zugestellt wurde.
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