AußStrG
Gliederung
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.
§ 53 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 53 Entscheidungsgrundlagen
…§ 53. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine…
§ 203
…Vollstreckbarkeit weiter anzuwenden. (7) Die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 ( §§ 45 bis 51 und 53 bis 71 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen…
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