Das Nichtgelingen ist so zu verstehen, daß die Unterhaltsfestsetzung in einem Zeitraum nicht erfolgt, in welchem allgemein mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Daraus folgt weiter, daß auch während eines laufenden Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, in dem wegen auf Seite des Unterhaltsschuldners gelegenen Verfahrensverzögerungen mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, eine Unterhaltsvorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG möglich ist (hier: Probleme mit der Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses). Die Tatsache, daß inzwischen infolge (vermutlich) erfolgter Zustellung die Unterhaltsfestsetzung gelang, hindert nicht die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen für die Zeit ab Antragstellung, die bei sofortiger, der Sachlage nach richtiger Entscheidung damals hätte erfolgen sollen.
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