Die ergebnislose Durchführung eines Unterhaltsverfahrens ist nicht unbedingt Voraussetzung für Unterhaltsvorschussgewährung (vgl EFSLg 54717 und 51861). Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint.
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