Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 45.330 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2025, GZ 4 R 154/25h 19, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird abgewiesen.
II. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
zu I. :
[1] Die Beklagte stützt den Unterbrechungsantrag auf § 190 ZPO, behauptet aber nicht einmal, dass die Entscheidung über die außerordentliche Revision vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist.
[2] Ein (amtswegiges) Innehalten mit einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B VG gestützten Individualantrags auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen (zumal ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist). Das Vorbringen der Beklagten, beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B VG die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt zu haben, steht daher der Entscheidung über die außerordentliche Revision nicht entgegen.
[3] Da der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO hegt (vgl 4 Ob 133/13g; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95), besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B VG.
zu II. :
[4] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
zu III. :
[5] 1. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[6] Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
[7] Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.
[8] 2. Ein Verstoß gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, der in der Zustellung der nicht in die Sprache der Beklagten übersetzten Klage liegen soll, wurde in der Berufung nicht geltend gemacht. Eine (wegen § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare) Entscheidung des Berufungsgerichts hierüber liegt nicht vor.
[9] Die unterbliebene Übersetzung einer Klage stellt einen Gehörverstoß dar, der im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen ist, aber nicht auf das Berufungsverfahren durchschlägt (vgl Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 503 ZPO Rz 32 aE). Gemäß § 503 Z 1 ZPO kann die Revision jedoch nur begehrt werden, wenn das Urteil des Berufungsgerichts mit Nichtigkeit behaftet ist. Die Revision wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen.
zu IV. :
[10] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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