Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH&Co KG, FN *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.418,21 EUR, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.612,14 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2025, GZ 6 R 73/25g-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 26. März 2025, GZ 11 C 618/24g-17, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin erwarb am 31. 10. 2012 ein von der Beklagten hergestelltes Dieselfahrzeug um einen Kaufpreis von 56.121,42 EUR. Das Fahrzeug fällt unstrittig in den Anwendungsbereich der VO 715/2007/EG. Es ist mit einem 3,0 l-V6 Dieselmotor der Baureihe EA896gen2 ausgestattet. Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug im Jänner 2017 mit einem Kilometerstand von 252.973 zu einem Preis von 10.282 EUR.
[2] Die Klägerin begehrte – gestützt auf die Behauptung des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG – die Zahlung von 8.418,21 EUR an Schadenersatz für einen überhöhten Kaufpreis.
[3] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab, weil sich die Beklagte auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen könne.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 5.612,14 EUR samt Zinsen zu zahlen. Das Mehrbegehren von 2.806,07 EUR wies es ab. Das Berufungsgericht bejahte das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, verneinte einen entschuldbaren Rechtsirrtum und erachtete einen Schadenersatzbetrag von 10 % des Kaufpreises als angemessen. Die Revision ließ es zu, weil zur Frage des entschuldbaren Rechtsirrtums noch keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.
[6] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt; hilfsweise erhebt sie einen Aufhebungsantrag.
[7] Die Revisionder Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich daher auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[8] 1. Die Beklagte beruft sich in ihrer Revision auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum.
[9] 1.1.Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. 8. 2025, C-666/23 entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht geltend gemacht werden kann (RS0142713). Einen hinreichenden Grund, warum von dieser Rechtsprechung abzugehen sein soll, zeigt die Revision nicht auf.
[10] 1.2.Aus dieser Rechtsprechung lässt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – eine generelle Abschaffung des Verschuldensprinzips im Schadenersatzrecht nach dem ABGB nicht ableiten. Eine solche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof auch nicht gemacht. Dessen Aufgabe besteht – wie sich schon aus Art 267 AEUV ergibt – nicht in der Auslegung oder Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, sondern in der Sicherung einer unionsweit einheitlichen Auslegung des Unionsrechts (vgl Schwarze/Becker/Hatje/Schoo , EU-Kommentar 4[2019] Art 267 AEUV Rz 2 f). Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs konnte demnach nicht die Frage sein, wann ein Verbotsirrtum nach nationalem Recht unvermeidbar und damit entschuldbar ist.
[11] 1.3. Die Beklagte argumentiert, der Europäische Gerichtshof habe die Möglichkeit einer „Enthaftung“ auf Grundlage einer konkret funktionsbezogenen behördlichen Beurteilung nicht explizit ausgeschlossen.
[12] Richtig ist, dass der Europäische Gerichtshof den Einwand eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht generell ausgeschlossen hat. Er hat aber klargestellt, dass eine EG-Typgenehmigung für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug jedenfalls den Hersteller nicht von seiner Schadenersatzpflicht befreien kann, weil dann – dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderlaufend – für mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstete Fahrzeuge das Recht auf Entschädigung ins Leere liefe (Rz 81 f; vgl dazu bereits 4 Ob 198/25h).
[13] 1.4. Der deutsche Bundesgerichtshof schließt in seinem Urteil vom 3. 9. 2025, VIa ZR 26/24 (wie auch VIa ZR 520/23) einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nicht aus, eine nähere Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, aufgrund derer von der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen wäre, findet sich aber nicht (4 Ob 198/25h).
[14] 2. Auch mit ihrem Einwand, bei der Ermittlung der Schadenshöhe hätte im Rahmen der Vorteilsanrechnung der Weiterverkauf des Fahrzeugs berücksichtigt werden müssen, gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[15] Die Vorteilsanrechnung setzt im Regelfall eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat (3 Ob 122/24y; 5 Ob 83/24b; 7 Ob 128/24k). Bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung ist ein Vorteil nur dann anrechenbar, wenn er am beschädigten Gut selbst entstanden ist (RS0022824 [T2]; 3 Ob 122/24y; 5 Ob 83/24b; 7 Ob 128/24k).
[16] Dass die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin bis zum Weiterverkauf und ein Weiterverkauf an sich nichts (mehr) an dem objektiv bereits bei Kaufvertragsabschluss eingetretenen Schaden der Klägerin ändern konnte, ist für die österreichische Rechtslage durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl insb 5 Ob 33/24z; 5 Ob 83/24b; 7 Ob 128/24k).
[17] 3.Schließlich ist auch die vom Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO erfolgte Ausmittlung des Schadensbetrags mit 10 % im mittleren – statt wie von der Beklagten angestrebt im unteren – Bereich der Bandbreite im hier vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
[18] Bei Anwendung des § 273 ZPO kommt dem Gericht die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs – im Rahmen des ihm eingeräumten gebundenen Ermessens – nach freier Überzeugung festzusetzen (RS0040459 [T1]). Nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung könnten an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (3 Ob 94/24f; RS0007104).
[19] Einen solchen Ermessensfehler legt die Revision nicht dar.
[20] 4. Die Revision der Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
[21] 5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.
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