Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. R*, gegen die Antragsgegnerin V* AG, *, vertreten durch Dr. Susi Pariasek, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 8 Abs 3 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 38 R 201/25b-22, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller ist Mieter einer Wohnung in Wien, die Antragsgegnerin ist die Vermieterin.
[2] In zwei mit Anträgen vom 2. 2. 2021 und 29. 7. 2022 bei der Schlichtungsstelle eingeleiteten Verfahren machte der Antragsteller eine angemessene Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG für verschiedene Beeinträchtigungen infolge der von ihm zu duldenden Baumaßnahmen der Antragsgegnerin geltend. Diese Verfahren sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
[3] Mit dem am 25. 10. 2023 bei der Schlichtungsstelle eingebrachten, wiederum auf § 8 Abs 3 MRG gestützten Antrag begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Abgeltung des inflationsbedingten Wertverlustes jener Entschädigungsbeträge zu verpflichten, die er in den im Februar 2021 und Juli 2022 eingeleiteten, zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedenen Verfahren geltend gemacht habe. Seit der jeweiligen Antragstellung und der seinerzeitigen Bezifferung der Schadensbeträge sei – durch die auf die Corona-Pandemie und Ukrainekrise zurückzuführende Hochinflation – eine massive Geldentwertung eingetreten.
[4] Das Erstgericht wies das Antragsbegehren wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[6]Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[7]1. Als Ausgleich zur Duldungspflicht nach § 8 Abs 2 MRG steht dem Mieter nach § 8 Abs 3 MRG eine angemessene Entschädigung für die ihm dadurch widerfahrenen wesentlichen Beeinträchtigungen zu. Dabei handelt es sich um keine vertragliche Haftung, sondern um eine von Rechtswidrigkeit und Verschulden losgelöste Eingriffshaftung (RS0017135 [T5]; RS0069533 [T7]; RS0069520 [T3, T10]), die allein darauf abstellt, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste und die Arbeiten nicht hätte verhindern können (RS0069533; RS0069520 [T5]; RS0069540 [T3]). Insoweit besteht daher ein Konnex zwischen der Entschädigungspflicht nach § 8 Abs 3 zweiter Halbsatz MRG und der Verpflichtung des Mieters zur Duldung des Eingriffs in sein Bestandrecht (5 Ob 165/18b; 10 Ob 23/22p; vgl auch 3 Ob 85/15v; 5 Ob 240/17f).
[8] 2. Die von§ 8 Abs 3 MRG erfassten Entschädigungsansprüche des Mieters für wesentliche Beeinträchtigungen, die durch von ihm zu duldende Eingriffe in sein Mietrecht verursacht wurden, sind nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Zahlungsbegehren, die auf Eingriffe gestützt werden, die darüber hinausgehen, sind auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen (vgl Kulhanek in GeKo Wohnrecht I 2§ 37 MRG Rz 42; Klicka in Hausmann/Vonkilch MRG 4§ 37 MRG Rz 30).
[9] 3.1. Ob die konkrete Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen (RS0005861; RS0013639; RS0005896). Dabei hängt die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag daher zu verstehen ist, von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (5 Ob 240/17f [Begehren gestützt auf § 8 Abs 3 MRG]; RS0042828 [T10]).
[10]3.2. Nach Auffassung des Rekursgerichts fällt der vom Antragsteller konkret geltend gemachte Anspruch auf Inflationsabgeltung – ungeachtet der Benennung des § 8 Abs 3 MRG als Anspruchsgrundlage – nicht unter den Tatbestand des § 37 Abs 1 Z 5 MRG. Ein Ausgleichsanspruch auf „angemessene Entschädigung“ zufolge der Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG bestehe nur im Zusammenhang mit vom Mieter zu duldenden Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen. Zwischen der Duldungspflicht des Mieters und der Eingriffshaftung des Vermieters müsse ein notwendiger Konnex bestehen. Die Beeinträchtigung müsse anlässlich ursprünglich zu duldender Eingriffe auftreten. Dieser Konnex sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Antragsteller stütze seine Ansprüche ausdrücklich nicht auf einen vom ihm zu duldenden Eingriff, der eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte hervorgerufen habe, er begehre ausschließlich den Ersatz eines Schadens infolge Geldentwertung, die erst später und nicht im Zusammenhang mit zu duldenden Baumaßnahmen des Vermieters, sondern ganz allgemein und für jedermann gleichermaßen eingetreten sei. Für ein selbständig geltend gemachtes Wertanpassungsbegehren komme das Verfahren nach § 37 MRG nicht in Frage, weil es sich dabei um keine Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG, sondern um einen allgemeinen Schadenersatzanspruch handle.
[11]3.3. Diese Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls orientiert sich an den bereits bestehenden Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und ist nicht korrekturbedürftig. Mit seiner Argumention, der Anspruch auf Zusatzabgeltung bei geldentwerteten Entschädigungsbeträgen sei – wie Verzugszinsen – ein bloßer Annexanspruch zum Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG, der verfahrensrechtlich das Schicksal des Hauptanspruchs teile, lässt der Antragsteller die im gegebenen Zusammenhang entscheidende Verschiedenartigkeit der Ansprüche und ihrer Grundlagen außer Acht.
[12]Nach der Bestimmung des § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet. Dieser Anspruch ist nach neuerer Auffassung schadenersatzrechtlicher Natur und als Mindestpauschale zu qualifizieren, die der Geschädigte unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens jedenfalls verlangen kann. Sie setzt kein Verschulden voraus, sondern gebührt schon bei bloß objektivem Verzug. Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszinsen ist daher lediglich, dass der Schuldner eine Geldschuld im Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt hat (5 Ob 115/23g mwN). Einenhöheren – durch § 1333 ABGB nicht begrenzten – Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens kann der Geschädigte nur dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge zumindest leichter Fahrlässigkeit für einen positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist (RS0109502 [T1]). Ein Anspruch auf Ersatzleistung bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld allein aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe (somit als „abstrakter Schaden“) steht dem Gläubiger nicht zu (RS0032929 [T3]).
[13] Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Inflationsabgeltung kommt demnach nur im Fall des Eintritts eines konkreten positiven Schadens und eines schuldhaften Verzugs der Antragsgegnerin in Betracht. Ein solcher Anspruch resultiert nicht aus der Beeinträchtigung des Mietrechts durchden vom Antragsteller zu duldenden Eingriff, sondern entsteht aus der verzögerten Erfüllung des Entschädigungsanspruchs. Die vom Wertverlust betroffenen Entschädigungsbeträge mögen zwar auf der Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG beruhen und die diese bedingenden Eingriffe in das Mietrecht des Antragstellers daher im Sinn der Äquivalenztheorie – weil entfernte notwendige Bedingung – als kausal für den Wertverlustangesehen werden können; dies ändert aber nichts daran, dass der für den Anwendungsbereich des § 8 Abs 3 MRG und den Verweisungstatbestand des § 37 Abs 1 Z 5 MRG geforderte Konnex des Anspruchs zur Duldungspflicht des Mieters und der damit korrespondierenden Eingriffshaftung nicht ausreichend gewahrt ist.
[14] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden