Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen V*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2026, GZ 43 R 225/26w-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 3. Februar 2026, GZ 19 Pu 58/22m-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1]Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.
[2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 5. 4. 2022, GZ 19 Pu 58/22m-37, zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 267 EUR verpflichtet.
[3] Der Minderjährigebeantragte am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.
[4] Das Erstgerichtgewährte dem Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 1. 2026 bis 30. 11. 2027 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 215 EUR, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG. Das Mehrbegehren auf Gewährung eines darüber hinausgehenden monatlichen Unterhaltsvorschusses von 52 EUR wies es (rechtskräftig) ab.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25knicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
[8] 1.1.Der Umstand, dass am Vorlagebericht für das gegenständliche Rechtsmittel – entgegen der Vorlagepflicht nach § 10 Abs 2 RpflG und dem Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 1 RpflG – nur eine Unterschrift des zuständigen Diplomrechtspflegers ersichtlich ist, führt in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Rückstellung des Aktes an das Erstgericht (vgl RS0125601 [T2]).
[9] 1.2.Der Revisionsrekurs steht auf dem Standpunkt, dass der Minderjährige als „Drittstaatsangehöriger“ nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 erster Satz UVG erfülle und sich ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch nicht aus der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (idF: Daueraufenthalts-RL) betreffend der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ableiten lasse. Zu prüfen ist daher ausschließlich, ob der Minderjährige österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt ist.
2. Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
[10] 2.1. Nach der (jüngeren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofssind Personen, denen internationaler Schutz – sei dies die Flüchtlingseigenschaft (RS0135356), sei dies der subsidiäre Schutzstatus (RS0135356 [T3]) – rechtskräftig zuerkannt wurde, österreichischen Staatsbürgern (wie Flüchtlingen) gleichzustellen.
[11] 2.1.1.Der Oberste Gerichtshof begründet dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL). Denn diese knüpft in ihrem Art 29 Abs 1 nicht an die materielle Flüchtlingseigenschaft, sondern „lediglich“ an den Zuerkennungsakt an, der nichts über das Vorliegen der materiellen Flüchtlingseigenschaft oder darüber etwas aussagt, ob die Beziehungen zu dem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen wie jenen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Flüchtlingsabkommen abgebrochen sind (10 Ob 3/25a Rz 30 ; 10 Ob 25/25m Rz 14).
[12] 2.1.2. Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sieht Art 29 Abs 2 Status-RL – abweichend von Art 29 Abs 1 Status-RL – (nur) vor, dass die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Der Unterhaltsvorschuss ist als solche Kernleistung gemäß Art 29 Abs 2 Status-RL einzustufen ( 10 Ob 63/25z Rz 19).
[13] 2.2. Diese Gleichstellung von Personen, denen internationaler Schutz nach der Status-RLzuerkannt wurde, folgte in methodischer Hinsicht einer richtlinienkonformen Interpretation des § 2 Abs 1 UVG ( 10 Ob 63/25z Rz 20; 10 Ob 3/25a Rz 31; 10 Ob 25/25mRz 13). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Flüchtlinge anspruchsberechtigt sind, obwohl sich deren Anspruchsberechtigung nicht unmittelbar aus § 2 Abs 1 UVG ergibt (vgl nur 10 Ob 40/18g Pkt 2.1 ff mwN). Die Gleichstellung von Personen, denen (materiell) Flüchtlingseigenschaft oder subsidiäre Schutzberechtigung zukommt, mit österreichischen Staatsbürgern ergibt sich daher aus einer Analogie und diese ist infolge richtlinienkonformer Interpretation auch auf Personen zu übertragen, die Flüchtlingen bzw subsidiär Schutzberechtigen gleichzustellen sind, weil ihnen internationaler Schutz nach der Status-RL zuerkannt wurde. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation erstreckt sich im Fall einer planwidrigen Umsetzungslücke – über die Grenze der äußersten Wortlautschranke hinaus – auf die nach dem innerstaatlichen interpretativen Methodenkatalog zulässige Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion ( RS0114158 [T8]).
[14] 2.3. Diese Rechtsprechung betrifft Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. In der Entscheidung 10 Ob 68/25k führte der Oberste Gerichtshof darüber hinaus zum Anspruch eines Minderjährigen, dem die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinn der Daueraufenthalts-RL zukam, aus wie folgt:
„ 2.3.1. Der Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EU' ist den zum langfristigen Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinn der RL 2003/109 zu erteilen (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 137). Diese Personen sind gemäß Art 11 Abs 1 lit d RL 2003/109 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts grundsätzlich wie eigene Staatsbürger zu behandeln. Neben anderen, hier nicht relevanten Einschränkungen (vgl Art 11 Abs 2 und 3 RL 2003/109) können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz – ähnlich dem Art 29 Abs 2 Status-RL – auf die Kernleistungen beschränken, die nach dem Erwägungsgrund 13 der RL 2003/109 ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft, bei Elternschaft und bei Langzeitpflege umfassen.
2.3.2. Die Bedeutung und die Tragweite des Begriffs 'Kernleistungen' sind nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich Art 11 RL 2003/109 einfügt, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels zu ermitteln, das in der Integration der sich rechtmäßig und langfristig in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen besteht (EuGH C-571/10, Kamberaj, Rn 90). Art 11 Abs 4 RL 2003/109 gestattet es den Mitgliedstaaten danach, die Gleichbehandlung, auf die die Inhaber der von dieser Richtlinie gewährten Rechtsstellung Anspruch haben, zu beschränken, ausgenommen diejenigen von den Behörden gewährten Leistungen der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes, die dazu beitragen, es dem Einzelnen zu erlauben, seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnung und Gesundheit zu befriedigen (EuGH C-571/10, Kamberaj, Rn 91). Ob dies der Fall ist, ist vom nationalen Gericht zu prüfen, wobei der Zweck dieses Zuschusses, seine Höhe, die Voraussetzungen für seine Gewährung und seine Stellung im nationalen Sozialhilfesystem zu berücksichtigen sind (EuGH C-571/10, Kamberaj, Rn 92).
2.3.3.Das Ziel des UVG ist es, den Unterhalt von Kindern im ausreichenden Maß zu sichern. Der derart gesicherte Unterhaltsanspruch dient ganz grundsätzlich der Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes, vor allem von Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung, aber auch zur Abdeckung weiterer Bedürfnisse zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung etc ('Regelbedarf'). Die vorläufige Erfüllung der (Geld-)Unterhaltspflicht ist nach § 6 Abs 1 UVG mit dem Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb ASVG (und in den Fällen des § 6 Abs 2 UVG mit einem Prozentsatz davon) begrenzt, der grundsätzlich Mindeststandards für Einkommen von Pensionsbeziehern definiert, die zwar im internationalen Vergleich in bestimmten Fällen großzügig anmuten mögen, aber in der Regel (und gerade bei dieser Höhe nicht erreichenden Fällen wie dem vorliegenden) letztlich dennoch regelmäßig dazu beitragen, dem Minderjährigen eine 'Mindesteinkommensunterstützung' zu sichern. Dass Grundbedürfnisse des Minderjährigen ohne Gewährung des Unterhaltsvorschusses gegebenenfalls anderweitig (etwa durch einen anderen Unterhaltsschuldner oder im Rahmen der Grundversorgung) gedeckt werden würden oder müssten, ändert an dieser grundsätzlichen Einordnung nichts. Auch wenn der Unterhaltsvorschuss nicht (ausschließlich) Fürsorgecharakter hat und er daher nach innerstaatlichem (Kompetenz-)Recht nicht als Sozial-(hilfe-)leistung des Staates anzusehen ist, so ist auch zu berücksichtigen, dass das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen wurde und es sich letztlich um eine sozialpolitische Maßnahme handelt (10 Ob 63/25z mwN; RS0076023).
2.3.4. In Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Situation von – regelmäßig einkommenslosen und auf den Unterhalt(-svorschuss) angewiesenen – Minderjährigen gelangt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Unterhaltsvorschuss als Kernleistung gemäß Art 11 Abs 4 RL 2003/109 einzustufen ist, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist. “
[15] 2.4. Die Ausführungen im Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen.
[16] 2.4.1. Der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht, der Unterhaltsvorschuss falle nicht unter Art 11 Abs 1 lit d Daueraufenthalts-RL und stelle keine Kernleistung im Sinn des Art 11 Abs 4 Daueraufenthalts-RL dar, stehen die wiedergegebenen Erwägungen der Entscheidung 10 Ob 68/25k entgegen.
[17] 2.4.2. Soweit der Revisionsrekurs meint, Richtlinien wie die Daueraufenthalts-RL seien nicht unmittelbar anwendbar, ist daran nur richtig, dass der Einzelne durch eine Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden kann und eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht besteht (keine horizontale Wirkung; RS0111214 ). Gegenüber dem Staat (und diesem zurechenbaren Rechtsträgern; RS0125820 ) kommt dieser Grundsatz hingegen nicht zur Anwendung ( RS0111917 [T6, T11]). Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie gegenüber dem Staat ist nur, dass sie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedstaatenkeinen besonderen Ermessensspielraum gewährt (RS0111917). Die Anordnung des Art 11 Abs 1 lit d (iVm Abs 4) Daueraufenthalts-RL, langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der Daueraufenthalts-RL in Bezug auf Kernleistungen wie eigene Staatsbürger zu behandeln ist ausreichend bestimmt und gewährt den Mitgliedstaaten auch keinen Ermessensspielraum. Woran eine unmittelbare Anwendung dieser Anordnung nach der Rechtsauffassung des Revisionsrekurses scheitern können sollte, wird im Revisionsrekurs auch nicht dargetan .
[18] 2.4.3. Aus dem im Revisionsrekurs betonten Umstand, dass der Oberste Gerichtshof seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Daueraufenthalts-RL bei Drittstaatsangehörigen nicht auf das Vorliegen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ abgestellt hat, ist – entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses – nicht abzuleiten, dass eine Gleichstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn der Daueraufenthalts-RL ausgeschlossen wäre. Der Oberste Gerichtshof setzte sich mit dieser Frage schlicht noch nicht auseinander.
[19] 2.4.4. Richtig ist, dass drittstaatsangehörige Kinder grundsätzlich nicht in den persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 fallen und einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss darauf regelmäßig nicht gründen können ( RS0119548 ). Anderes gilt freilich, wenn ein Bezug zu zumindest zwei Mitgliedstaaten vorhanden ist ( RS0119548 [T8]). Um die Anwendung dieser Verordnungen geht es hier aber nicht, sodass dies der Anwendung der Daueraufenthalts-RL , die einen anderen Geltungsbereich und Regelungsinhalt aufweist, nicht entgegensteht. Dass der Minderjährige im vorliegenden Fall in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RLfällt und ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde , ist unstrittig.
[20] 3. Daraus folgt, dass dem Minderjährigen Unterhaltsvorschuss im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist. Dass dem Minderjährigen – besäße er die österreichische Staatsbürgerschaft – ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zustünde, wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen. Die Vorinstanzen haben den Anspruch des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss daher zutreffend bejaht, sodass dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist.
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