RpflG
Gliederung
II. ABSCHNITT Wirkungskreis des Rechtspflegers
§ 16 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:
1. die Durchführung
a)des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
6. die Verhängung von Ordnungsstrafen;
7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)
3. die Erledigung von Beschwerden;
4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.
§ 16 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 16 Gemeinsame Bestimmungen
…§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis ( §§ 17 bis 22 ) umfaßt: 1. die Durchführung a) des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448…
§ 45 Inkrafttreten
…Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden. (3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger ( Rechtspflegergesetz ), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben. (4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 46 Übergangsvorschriften
…bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a ) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die…
§ 17 Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
…§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 . (2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt: 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ …
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