RS0135356 – OGH Rechtssatz
Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen.