Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. A*, 2. M*, und 3. S*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12/EG), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Juli 2025, GZ 45 R 367/25s, 45 R 368/25p, 45 R 369/25k 94, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 12. März 2025, GZ 35 Pu 49/13x 76, 77 und 78, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1]Die Minderjährigen und ihre Eltern sind Staatsbürger der Russischen Föderation. Mit Bescheiden vom 11. 11. 2009, 27. 1. 2010, 23. 2. 2011 und 9. 10. 2012 wurden der Mutter und den Minderjährigen der Status von Asylberechtigten zuerkannt und jeweils festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seit (jedenfalls) 21. 11. 2023 bzw 21. 12. 2023 sind sie im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.
[2] Der Vater ist aufgrund eines Unterhaltsvergleichs bzw einer Unterhaltsvereinbarung zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von jeweils monatlich 80 EUR verpflichtet.
[3]Den Minderjährigen wurde mit (rechtskräftigen) Beschlüssen des Erstgerichts vom 2. 12. 2014 und 14. 10. 2019 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. 11. 2014 bis 31. 10. 2024 monatliche Unterhaltsvorschüsse von 80 EUR gewährt.
[4] Die Minderjährigenbeantragten aufgrund der Haft des Vaters vom 27. 5. 2024 bis 23. 12. 2024 die Umstellung der Titelvorschüsse auf Haftvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG und die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhenach §§ 3, 4 Z 1 und § 18 UVG.
[5] Das Erstgerichtstellte die Unterhaltsvorschüsse ab 1. 9. 2024 auf Haftvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG um und gewährte den Minderjährigen von 1. 1. 2025 bis 31. 10. 2027, 31. 1. 2029 bzw 31. 10. 2029 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe weiter. Die materielle Flüchtlingseigenschaft der Minderjährigen sei trotz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gegeben.
[6] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge. Den Minderjährigen komme zumindest Flüchtlingseigenschaft im materiellen Sinn zu, weil die Fluchtgründe weiterhin vorlägen. Der Daueraufenthaltstitel schließe nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft aus.
[7]Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Klärung der Frage zu, ob Kinder, die Drittstaatenangehörige seien und über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG verfügten, bei Vorliegen von Fluchtgründen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hätten.
[8] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abweisung der Anträge auf Weitergewährung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[10] 1.1.Der Umstand, dass am Vorlagebericht für das gegenständliche Rechtsmittel – entgegen der Vorlagepflicht nach § 10 Abs 2 RpflG und dem Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 1 RpflG – nur eine Unterschrift des zuständigen Diplomrechtspflegers ersichtlich ist, führt in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Rückstellung des Akts an das Erstgericht (vgl RS0125601 [T2]).
[11] 1.2.Der Revisionsrekurs meint, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eine Änderung der Sachlage eingetreten sei, die Bedenken am Weiterbestehen der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse begründe und einer Weitergewährung nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG entgegen stehe, weil die Eigenschaft der Mutter und der Minderjährigen als Konventionsflüchtlinge beendet sei. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG erlaube keinen Rückschluss auf die Situation des Inhabers dieses Aufenthaltstitels. Zur Frage, ob die Beziehungen der Minderjährigen oder der Mutter, von der die Kinder ihre Rechte ableiteten, aus mit Fluchtgründen vergleichbaren Gründen abgebrochen seien, sei der festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
[12] 2.Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Minderjährigen (weiterhin) anspruchsberechtigt nach § 2 Abs 1 UVG sind, insbesondere ob die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ daran – wie im Revisionsrekurs behauptet – etwas änderte.
[13] 2.1. Nach der (jüngeren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofssind Personen, denen internationaler Schutz – sei dies die Flüchtlingseigenschaft (RS0135356), sei dies der subsidiäre Schutzstatus (10 Ob 63/25z) – rechtskräftig zuerkannt wurde, österreichischen Staatsbürgern (wie Flüchtlingen) gleichzustellen. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen (RS0135356).
[14] 2.1.1.Der Oberste Gerichtshof begründet dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL). Denn diese knüpft in ihrem Art 29 Abs 1 nicht an die materielle Flüchtlingseigenschaft, sondern „lediglich“ an den Zuerkennungsakt an, der nichts über das Vorliegen der materiellen Flüchtlingseigenschaft oder darüber etwas aussagt, ob die Beziehungen zu dem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen wie jenen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Flüchtlingsabkommen abgebrochen sind (10 Ob 3/25a Rz 30 ;10 Ob 25/25m Rz 14).
[15] 2.1.2. Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sieht Art 29 Abs 2 Status-RL – abweichend von Art 29 Abs 1 Status-RL – (nur) vor, dass die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Der Unterhaltsvorschuss ist als solche Kernleistung gemäß Art 29 Abs 2 Status-RL einzustufen (10 Ob 63/25z Rz 19).
[16] 2.2.Daraus folgt, dass die Minderjährigen jedenfalls zunächst aufgrund der rechtskräftigen Zuerkennung von internationalem Schutz anspruchsberechtigt im Sinn des § 2 Abs 1 UVG waren. Die allein aufgrund der Zuerkennung dieses Status gegebene Anspruchsberechtigung hängt nur davon ab, dass dieser Status aufrecht blieb. Wäre der Status demgegenüber (rechtskräftig) aberkannt worden, müsste das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage geprüft werden.
[17] 2.2.1.Die im Revisionsrekurs – wie bereits im Rekurs – vertretene Rechtsauffassung, wonach der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ den vormaligen Aufenthaltstitel „ersetzt“ habe, setzt sich mit der Beurteilung des Rekursgerichts, wonach dieser Aufenthaltstitel nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft ausschließe, nicht näher auseinander. Das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr zulässig (Ra 2022/14/0096 Rz 18 f). Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter vom Flüchtlingsstatus zu unterscheiden ist. Die Flüchtlingseigenschaft bleibt auch dann erhalten, wenn ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wird (vgl Peyrl in Bleckmann/Czech/Peyrl, NAG 3§ 45 NAGRz 21). Der Revisionsrekurs liefert auch keine Begründung dafür, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG zu einem Verlust des Flüchtlingsstatus und einer Einschränkung der dem Flüchtling zuerkannten Rechtsstellung führen sollte. Dieser Umstand stellt keinen Aberkennungsgrund im Sinn des§ 7 AsylG bzw Art 14 Status-RL dar (auch die RL 2003/109 enthält keine Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden der ihm früher zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist; vgl VwGH Ra 2022/14/0096 Rz 20 mwN) .
[18] 2.2.2.Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ hat daher für sich allein keinen Einfluss auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus und somit auch nicht auf die sich daraus ergebende Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 UVG.
[19] 2.3.Soweit im Revisionsrekurs außerdem ausgeführt wird, dass im bisherigen Verfahren offen geblieben sei, ob der Flüchtlingsstatus der Mutter und den Minderjährigen aberkannt worden sei, wäre ein solcher Einwand im Rekurs möglich gewesen (§ 49 Abs 2 AußStrG). Auf eine (ausdrückliche bescheidmäßige) Aberkennung des Flüchtlingsstatus der Minderjährigen oder der Mutter (nach § 7 AsylG bzw Art 14 Status-RL ) hat sich der Bund in seinem Rekurs aber nicht gestützt, sodass dieser Einwand im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden kann (RS0043480 [T12]).
[20]Unabhängig davon wird im Revisionsrekurs das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG nicht in Abrede gestellt. Die Minderjährigen und ihre Mutter sind daher (im hier relevanten Zeitraum) langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der Richtlinie (EG) 2003/109des Rates vom 25. 11. 2003 betreffend der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Schon aufgrund dieser Eigenschaft sind sie nach § 2 Abs 1 UVG anspruchsberechtigt:
[21] 2.3.1. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ist den zum langfristigen Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinn der RL 2003/109 zu erteilen ( ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 137). Diese Personen sind gemäß Art 11 Abs 1 lit d RL 2003/109 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts grundsätzlich wie eigene Staatsbürger zu behandeln. Neben anderen, hier nicht relevanten Einschränkungen (vgl Art 11 Abs 2 und 3 RL 2003/109) können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz – ähnlich dem Art 29 Abs 2 Status-RL – auf die Kernleistungen beschränken, die nach dem Erwägungsgrund 13 der RL 2003/109 ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft, bei Elternschaft und bei Langzeitpflege umfassen.
[22] 2.3.2. Die Bedeutung und die Tragweite des Begriffs „Kernleistungen“ sind nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich Art 11 RL 2003/109 einfügt, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels zu ermitteln, das in der Integration der sich rechtmäßig und langfristig in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen besteht (EuGH C-571/10, Kamberaj , Rn 90). Art 11 Abs 4 RL 2003/109 gestattet es den Mitgliedstaaten danach, die Gleichbehandlung, auf die die Inhaber der von dieser Richtlinie gewährten Rechtsstellung Anspruch haben, zu beschränken, ausgenommen diejenigen von den Behörden gewährten Leistungen der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes, die dazu beitragen, es dem Einzelnen zu erlauben, seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnung und Gesundheit zu befriedigen (EuGH C-571/10, Kamberaj , Rn 91). Ob dies der Fall ist, ist vom nationalen Gericht zu prüfen, wobei der Zweck dieses Zuschusses, seine Höhe, die Voraussetzungen für seine Gewährung und seine Stellung im nationalen Sozialhilfesystem zu berücksichtigen sind (EuGH C-571/10, Kamberaj , Rn 92).
[23] 2.3.3.Das Ziel des UVG ist es, den Unterhalt von Kindern im ausreichenden Maß zu sichern. Der derart gesicherte Unterhaltsanspruch dient ganz grundsätzlich der Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes, vor allem von Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung, aber auch zur Abdeckung weiterer Bedürfnisse zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung etc („Regelbedarf“). Die vorläufige Erfüllung der (Geld-)Unterhaltspflicht ist nach § 6 Abs 1 UVG mit dem Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb ASVG (und in den Fällen des § 6 Abs 2 UVG mit einem Prozentsatz davon) begrenzt, der grundsätzlich Mindeststandards für Einkommen von Pensionsbeziehern definiert, die zwar im internationalen Vergleich in bestimmten Fällen großzügig anmuten mögen, aber in der Regel (und gerade bei dieser Höhe nicht erreichenden Fällen wie dem vorliegenden) letztlich dennoch regelmäßig dazu beitragen, dem Minderjährigen eine „Mindesteinkommensunterstützung“ zu sichern. Dass Grundbedürfnisse des Minderjährigen ohne Gewährung des Unterhaltsvorschusses gegebenenfalls anderweitig (etwa durch einen anderen Unterhaltsschuldner oder im Rahmen der Grundversorgung) gedeckt werden würden oder müssten, ändert an dieser grundsätzlichen Einordnung nichts. Auch wenn der Unterhaltsvorschuss nicht (ausschließlich) Fürsorgecharakter hat und er daher nach innerstaatlichem (Kompetenz-)Recht nicht als Sozial-(hilfe-)leistung des Staates anzusehen ist, so ist auch zu berücksichtigen, dass das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen wurde und es sich letztlich um eine sozialpolitische Maßnahme handelt (10 Ob 63/25z Rz 18 mwN; RS0076023).
[24] 2.3.4. In Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Situation von – regelmäßig einkommenslosen und auf den Unterhalt(-svorschuss) angewiesenen – Minderjährigen gelangt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Unterhaltsvorschuss als Kernleistung gemäß Art 11 Abs 4 RL 2003/109 einzustufen ist, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist (zur Einstufung des Unterhaltsvorschusses als Kernleistung im Sinn des Art 29 Abs 2 Status-RL siehe bereits10 Ob 63/25z und oben Pkt 2.1.2. ).
[25] 2.3.5. Auch aufgrund der im vorliegenden Verfahren unstrittigen Erfüllung der Voraussetzungen für die Rechtsstellung der Minderjährigen und der Mutter als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn derRL 2003/109 ergibt sich somit die Gleichstellung der Minderjährigen mit österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG. Dass ihnen diese Rechtsstellung entzogen worden wäre oder sie diese sonst verloren hätten (vgl Art 9 und 10 RL 2003/109), wird im Revisionsrekurs nicht behauptet.
[26] 3.1.Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ an die Minderjährigen und die Mutter weckt allein daher keine Bedenken am Weiterbestehen der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, insbesondere an der Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 UVG.
[27] 3.2.Die Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 UVG ergibt sich bereits aus dem Flüchtlingsstatus der Minderjährigen nach der Status-RL und ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der RL 2003/109 , sodass es auf das (weitere) Vorliegen von Fluchtgründen nicht weiter ankommt. Die in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen somit nicht vor (RS0053317).
[28] 3.3. Andere Einwände, die der Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse entgegen stehen könnten, macht der Bund in seinem Rechtsmittel nicht geltend.
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