Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Pflegschaftssache der mj E*, geboren * 2017, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (Gz UV 126/01834-1/26), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. März 2026, GZ 43 R 216/26x 28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 5. Februar 2026, GZ 29 Pu 11/26f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] E* (idF: die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG .
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21. 10. 2019, GZ 3 Pu 162/19v 10, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährige von monatlich 200 EUR verpflichtet.
[3] Die Minderjährige beantragte am 22. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG.
[4] Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2030 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes , der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn (hilfsweise nur einen Zuspruch bis Ende 2028) anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5, T23]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.
[11] 4.1 Auch mit dem Hinweis, das Kind verfüge nur über einen Aufenthaltstitel bis 9. 12. 2028, sodass der Vorschuss bis 31. 12. 2028 zu befristen gewesen wäre, zeigt der Bund keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung auf.
[12] 4.2 Hier entfernt sich das Rechtsmittel von den Feststellungen, wonach die Minderjährige über einen (unbefristeten) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. Das Rechtsmittel nimmt dabei erkennbar Bezug auf die Gültigkeit der Scheckkarte der Minderjährigen („Karte gültig bis 9. 12. 2028“). Dabei blendet der Bund aber aus, dass die Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen sind (vgl § 20 Abs 3 NAG).
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