Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der beiden minderjährigen 1. A*, und 2. D*, beide *, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. April 2026, GZ 43 R 298/26f-20 und GZ 43 R 299/26b-20, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 27. Februar 2026, GZ 27 Pu 22/26t-7 und 8, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] A* und D* (idF: die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG .
[2] Dem Vater der beiden Minderjährigen ist aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren für die Zeit vom 2. 4. 2025 bis voraussichtlich 1. 4. 2030 die Freiheit im Inland entzogen, sodass er seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen kann.
[3] Die Minderjährigenbeantragten am 20. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß § 4 Z 3 UVG.
[4] Das Erstgerichtgewährte beiden Minderjährigen nach § 4 Z 3 UVG für die Zeit vom 1. 2. 2026 bis 30. 4. 2030 in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG den monatlichen Unterhaltsvorschuss.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25knicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil keine gesicherte Rechtsprechung dazu vorliege, ob Minderjährige, die über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien und ob Art 11 RL 2003/109 dem Grundsatz vorgehe, wonach Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen seien und diese Herausnahme auch auf die VO (EU) 1231/2010 durchschlage.
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes , der die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.
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