Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Simone Hiebler, Mag. Lisa Posch, Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen 25.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2026, GZ 6 R 13/26p-37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. Dezember 2025, GZ 41 Cg 56/25g-30, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit 1.883,40 EUR (darin 313,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisions beantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger kaufte vom Beklagten am 28. 10. 2024 ein am 10. 12. 2003 erstzugelassenes Wohnmobil mit einem Kilometerstand von damals 92.242 km um einen Kaufpreis von 25.000 EUR. Es handelte sich um einen Gebrauchtwagenverkauf zwischen Privaten. In der Kaufvertragsurkunde sicherte der Beklagte als Verkäufer zu, dass das KFZ sein alleiniges und unbelastetes Eigentum sei, alle Änderungen am KFZ zulässig und genehmigt und ihm keine Vorschäden des Fahrzeugs bekannt seien. Außerdem enthält die Kaufvertragsurkunde folgenden Absatz:
„ Privatverkauf: Es ist jegliche Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme ausgeschlossen. Es gibt keine mündlichen oder sonstigen Abmachungen. Alle mit der Fahrzeughaltung verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit Abschluss des Kaufvertrages an den Käufer über. “
[2] Im Zuge des Verkaufsgesprächs wies der Beklagte den Kläger auf den Gewährleistungsausschluss hin, dem Kläger war dieser „egal“, er verlangte vom Beklagten aber die Zusicherung, dass beim Wohnmobil „kein Unfall bzw keine Schäden drauf sind und alles in Ordnung“ sei, die ihm der Beklagte gab. Über die Verkehrs-und Betriebssicherheit des Wohnmobils wurde nicht ausdrücklich gesprochen. Allerdings ließ der Beklagte zum Nachweis der Mangelfreiheit des Wohnmobils ein Gutachten gemäß § 57a KFG erstellen, weil die Streitteile vereinbart hatten, dass – sollten bei der „Pickerlüberprüfung“ schwere Mängel auftreten – diese auf Kosten des Beklagten behoben werden. Das Gutachten, das dem Kläger am 30. 10. 2024 übermittelt wurde, ergab einen schweren Mangel, den der Beklagte auf seine Kosten behob.
[3] Danach erfolgte die Übergabe des Wohnmobils am 1. 11. 2024. In einem vom Kläger veranlassten Prüfbericht des ÖAMTC vom 28. 11. 2024 stellte dieser drei im Sinn der Verkehrs-und Betriebssicherheit schwere Mängel fest, nämlich eine links vorne steckende Betriebsbremse, eine beschädigte/morsche Bodenplatte links hinten und einen eingerissenen bzw ausgefransten Gurt beim Fahrersitz.
[4] Zwischen dem am 30. 10. 2024 erstellten „Pickerlgutachten“ und dem Prüfbericht des ÖAMTC wurde das Fahrzeug 1.244 km bewegt. Die Mängel an der Betriebsbremse und am Gurt lagen bei Übergabe nicht vor, die Bodenplatte war allerdings bereits bei Übergabe morsch.
[5] Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Beklagte habe für die Mängel am Wohnmobil aus Gewährleistung und Irrtum einzustehen. Mündlich sei die Verkehrs-und Betriebssicherheit des Wohnmobils zugesichert worden.
[6] Der Beklagte bestritt bei Übergabe vorliegende Mängel und verwies auf den Gewährleistungsausschluss. Jedenfalls habe der Kläger das Fahrzeug zwischen dem Gutachten vom 30. 10. 2024 und dem Prüfbericht des ÖAMTC vom 28. 11. 2024 genutzt und mehr als 1.000 km zurückgelegt, ihm stehe daher auch ein Nutzungsentgelt zu.
[7] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 24.426,50 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Mehrbegehren von 573,50 EUR wies es (insoweit unbekämpft) ab, weil dem Beklagten in dieser Höhe Benützungsentgelt zustehe.
[9] Die Revision ließ es – nachträglich – mit der Begründung zu, bei der Auslegung des konkreten Kaufvertrags handle es sich zwar um eine Frage des Einzelfalls, im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten sei aber eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer schlüssigen Zusicherung der Verkehrs-und Betriebssicherheit beim Gebrauchtwagenverkauf unter Privaten angezeigt, wenn im Zug des Verkaufs eine Überprüfung nach § 57a KFG vereinbart werde.
[10] In seiner Revision strebt der Beklagte die Abänderung im Sinn einer vollinhaltlichen Abweisung der Klage an und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
[11] Der Kläger begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[12]Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig und kann auch keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
1. Zum Umfang des Gewährleistungsausschlusses
[13]1.1. Zur Frage der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf unter Verbrauchern liegt umfangreiche Rechtsprechung vor (zuletzt 4 Ob 215/23f;4 Ob 96/24g; 3 Ob 34/25h), die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt. Ob ein Verkäufer, der nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, dem Käufer eines Gebrauchtwagens schlüssig die Fahrbereitschaft – und damit die Verkehrs-und Betriebssicherheit – zugesichert hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu prüfen. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (4 Ob 215/23f Rz 18; 3 Ob 34/25h Rz 6; 4 Ob 96/24g Rz 14). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung (RS0014157; RS0013947), dass bei Annahme einer schlüssigen Willenserklärung gemäß § 863 ABGB große Vorsicht geboten ist; sie setzt ein Verhalten voraus, dass nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen vorlag (RS0013947 [T1]; RS0014150; 4 Ob 215/23f Rz 18; 3 Ob 34/25h Rz 6; 4 Ob 96/24g Rz 14).
[14]1.2. Damit ist aber die Frage, ob der Beklagte dem Kläger die Verkehrs-und Betriebssicherheit oder die Fahrbereitschaft des verkauften Gebrauchtwagens (schlüssig) zugesichert hat, typischerweise eine solche des Einzelfalls (5 Ob 200/24h Rz 10; 4 Ob 181/23f Rz 7; 2 Ob 243/23h Rz 7; RS0042555 [T28, T37]). Eine auch im Einzelfall korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt der Beklagte aber nicht auf.
[15]1.3. Soweit der Beklagte eine Abweichung von der Entscheidung 4 Ob 96/24g ins Treffen führt, wonach das Vorhandensein der Prüfplakette eine bloße Eigenschaft des Kaufgegenstands selbst sei, die der Beklagte nicht verändern konnte, weshalb auch keine schlüssige Vereinbarung der Verkehrs-und Betriebssicherheitvorgelegen sei, ist ihm zu entgegnen, dass der dortige Sachverhalt nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar ist. Im Sachverhalt zu 4 Ob 96/24g gab es weder Gespräche über den Zustand des Fahrzeugs noch eine Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien, eine Pickerlüberprüfung zum Nachweis der Verkehrs-und Betriebssicherheit durchzuführen. Die Auswirkung derartiger – zusätzlich zum schriftlichen Vertragstext zu berücksichtigender – Vereinbarungen auf die Auslegung eines Gewährleistungsverzichts hatte der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 96/24g daher gar nicht zu beurteilen. Im Übrigen ging auch diese Entscheidung davon aus, dass zwar nur beim Kauf von gewerblichen Kraftfahrzeughändlern die Verkehrs-und Betriebssicherheit im Regelfall als schlüssig zugesichert anzusehen sei und damit einen – nach Maßgabe des § 9 KSchG zulässigen – Gewährleistungsverzicht überlagere, dass aber auch im Fall, dass der Verkäufer – wie hier – nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs-und Betriebssicherheit bei besonderen Umständen in Betracht komme. Von solchen besonderen Umständen ging das Berufungsgericht hier aus.
[16]1.4. Das Berufungsgericht stützte sich dabei insbesondere auf die Entscheidung 9 Ob 3/09w, die tatsächlich einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Der Beklagte meint zwar, die dortige Klägerin habe den Gewährleistungsausschluss erst nach einer Begutachtung nach § 57a KFG akzeptiert, dort sei aber „gerade keine Abgrenzung zu Zusagen erfolgt, welche der dortige Verkäufer einzuhalten hatte und über welche hinaus der Gewährleistungsausschluss gelten sollte“. Tatsächlich war zu 9 Ob 3/09w (letztlich) schriftlich festgehalten worden, dass „die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, absolut ausgeschlossen“ sei. Hier gab der Beklagte gewisse Zusicherungen (alleiniges und unbelastetes Eigentum, zulässige und genehmigte Änderungen und keine Vorschäden des Fahrzeugs) in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde bekannt, zusätzlich vereinbarten die Streitteile aber konkret die Einholung einer § 57a KFG-Überprüfung, wobei sich der Beklagte von vornherein verpflichtete, dort auftretende schwere Mängel auf seine Kosten beheben zu lassen. Da eine solche Begutachtung insbesondere der Überprüfung dient, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs-und Betriebssicherheit entspricht, konnte nach der jedenfalls vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts ein redlicher Erklärungsempfänger, wie hier der Kläger, aus der Erklärung des Beklagten durchaus schließen, dass der in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht Mängel betreffen sollte, die die Verkehrs-und Betriebssicherheit des verkauften Fahrzeugs gefährden. Eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung bei der Auslegung dieser Vereinbarung zwischen den Streitteilen lag daher nicht vor.
2. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen angeblicher Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
[17]2.1. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht wäre dann gegeben, wenn dieses von Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung abgeht, wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen aufgrund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt (RS0043057 [T5]; RS0043026) oder wenn es seine rechtliche Beurteilung unter Abweichung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und ohne Durchführung einer Beweiswiederholung trifft (RS0043057 [T3]; 2 Ob 241/16d).
[18]2.2. Allerdings kann das Berufungsgericht auch ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen (5 Ob 4/22g Rz 5; RS0118191 [T1]; 9 Ob 113/25w Rz 7). Eine Interpretation der Urteilsfeststellungen durch das Berufungsgericht ist keine Sachverhaltsergänzung, die eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung durch das Berufungsgericht erfordern würde (10 Ob 66/24i Rz 25). Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall wirft allerdings regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0118891); dies wäre nur im Fall einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der Fall (RS0118891 [T5]).
[19] 2.3. Der Beklagte erblickt die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darin, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, dass die Gefahr bestand, dass sich Teile der morschen Bodenplatte lösen könnten. Insoweit treffe es ohne Tatsachensubstrat oder Grundlage im Beweisverfahren neue, vom Erstgericht abweichende Feststellungen. Auch der Beurteilung, dass das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt eine morsche und damit nicht mehr stabile Bodengruppe aufwies, aus der somit auch die Gefahr folgte, dass sich Bruchstücke während der Fahrt lösen und auf die Fahrbahn fallen konnten, womit es nicht den Erfordernissen der Verkehrs-und Betriebssicherheit entsprach, fehle es einer Grundlage im erstinstanzlichen Sachverhalt.
[20] 2.4. Die kritisierten Passagen der Berufungsentscheidung sind als Interpretation der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Zustand der Bodenplatte zu werten. Zwar gab es keine ausdrückliche Feststellung des Erstgerichts, dass die Verkehrs-und Betriebssicherheit des Fahrzeugs bei Übergabe nicht gegeben war, weil die Gefahr bestand, dass sich Teile der morschen Bodenplatte lösen und beim Fahren auf die Straße fallen könnten. Allerdings stellte das Erstgericht fest, dass das Holz der Bodengruppe bereits bei Übergabe morsch war, diese Stelle jedoch mit einer Aluplatte insofern gesichert gewesen sei, als dadurch verhindert werde, dass Gegenstände das Fahrzeug verlassen. Nach den Erwägungen in der Beweiswürdigung lag die morsche Bodenplatte bei Übergabe des Fahrzeugs vor, weil sich Holz in der Zeitspanne zwischen dem 30. 10. 2024 und 28. 11. 2024 nicht im gegebenen Maß verändern könne, und dass die morsche Stelle durch eine Metallplatte gestützt war. Im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „morsch“ durch das Erstgericht, der laut Duden „besonders durch Fäulnis, auch durch Alter, Verwitterung oder ähnliches brüchig, leicht zerfallend“ bedeutet, ist von einer zulässigen Interpretation erstinstanzlicher Feststellungen und daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts auszugehen. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitgrundsatzes und die behauptete Mangelhaftigkeit liegen daher nicht vor.
[21]2.5. Dass eine morsche Holzbodenplatte, von der sich Teile lösen und auf die Fahrbahn fallen könnten, einen Mangel begründet, der den Kläger zur Auflösung des Vertrags nach § 932 Abs 4 ABGB berechtigt, zieht der Beklagte in seiner Revision nicht mehr in Zweifel.
[22] 3. Damit war die Revision zurückzuweisen.
[23]4. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Beklagte dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen; allerdings betrug das Revisionsinteresse richtigerweise nur 24.426,50 EUR.
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