Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. T*, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, FN *, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 47.793,54 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 36.510,60 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 2 R 157/25h-55, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Honorarforderung des Klägers für die Verfassung eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags sowie die Abwicklung eines Bauträgerprojekts der Beklagten.
[2] Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe die Kauf- und Wohnungseigentumsvertragsentwürfe fehlerhaft erstellt, insbesondere hätten diese gesetzlichen Vorschriften widersprochen, sodass die gesamten Leistungen des Klägers für die Beklagte wertlos gewesen seien.
[3] Das Erstgericht gab der Klage – im zweiten Rechtsgang – mit 36.510,60 EUR statt, ein Mehrbegehren in der Höhe von 11.280,94 EUR wies es – rechtskräftig – ab. Die Leistungen des Klägers seien nicht wertlos gewesen, der Kläger habe Anspruch auf ein Honorar.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu.
[5] Die Beklagte zeigt in ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 1.Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist in der Regel ein Bevollmächtigungsvertrag und unterliegt dem Auftragsrecht (RS0019392; RS0038703; RS0038942). Werkvertragsrecht ist grundsätzlich auch nicht hilfsweise anzuwenden; nur ausnahmsweise ist der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten auch ein Werkvertrag, was etwa bei Errichtung eines Rechtsgutachtens oder eines Vertrags der Fall sein kann (RS0021911; 8 Ob 15/16p; 6 Ob 15/22g [Rz 7]).
[7] Die Beklagte stellt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger sei mit Vertretungsleistungen und Verrichtungen rechtlicher Art beauftragt worden, weshalb Auftragsrecht anzuwenden sei, zu Recht nicht mehr in Frage.
[8] Aus der Einordnung des Vertrags als Bevollmächtigungsvertrag folgt, dass die Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB auf den Vertrag nicht anwendbar sind (RS0106895; 6 Ob 35/24a [Rz 10]). Soweit die Revision meint, im Einwand auf gänzliche Leistungsfreiheit infolge Wertlosigkeit sei denknotwendig der Anspruch auf Minderung des Honorars enthalten, zeigt sie schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[9] 2.Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist (RS0116278). Das gilt nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozessführung, sondern immer dann, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrags nach der Natur des Geschäfts auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht (RS0038710).
[10] Davon zu trennen ist eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts oder Notars, die dagegen nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens berechtigt. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (RS0022706 [T7]; RS0023549 [T28]; RS0022706 [T16]).
[11] Soweit die Beklagte die Verletzung von Aufklärungspflichten behauptet, führt dies nicht zum Verlust des Honoraranspruchs.
[12] 3.Dem Rechtsanwalt steht kein Belohnungsanspruch zu, wenn er einen Vertrag verfasst, der nicht den ihm erteilten Aufträgen entspricht (RS0038382). Die Beurteilung, ob die Leistung des Rechtsanwalts dem Auftrag entspricht und unter welchen Voraussetzungen er seinen Honoraranspruch infolge Wertlosigkeit seiner Tätigkeit für den Mandanten verwirkt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher abgesehen von aufzugreifenden Fehlbeurteilungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0116278 [T1]).
[13] In der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts zu den einzelnen behaupteten Mängeln der Vertragserrichtung, auf die die Beklagte in ihrer Revision nicht näher eingeht, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken:
[14] 3.1.Nach § 38 Abs 1 WEG 2002 sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs-oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, rechtsunwirksam. Diese Bestimmung richtet sich gegen die Aufhebung oder Beschränkung der einem Wohnungseigentümer gesetzlich zustehenden Nutzungs-oder Verfügungsrechte (RS0083359). § 38 Abs 1 Z 3 WEG zählt Vorkaufs-und Wiederkaufsrechte ausdrücklich zu den Vereinbarungen, die eine solche Einschränkung von Rechten des Wohnungseigentümers bewirken können, wenn sie durch die wirtschaftliche, organisatorische und wissensmäßige Übermacht des Wohnungseigentumsorganisators begründet ist (RS0083359 [T1]).
[15] Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 38 WEG 2002 ist, dass dadurch eine unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkung von Nutzungs-und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer bewirkt wurde (RS0083359 [T2]; RS0075734). Verpflichtungen, die ein Wohnungseigentümer auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich genommen hätte, die also einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen, dürfen darunter nicht subsumiert werden (vgl RS0083371; 8 Ob 54/23h [Rz 32]; 3 Ob 218/24s [Rz 13]).
[16] Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG oder einer der Fallgruppen des § 38 Abs 1 WEG rechtsunwirksam ist, kann allerdings immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0083371 [T6]).
[17] Mit der vom Kläger in Punkt 15.2. des Wohnungseigentumsvertrags vorgesehenen Regelung, wonach für den Fall, dass ein Miteigentümer einen oder mehrere seiner KFZ-Stellplätze getrennt von seiner Wohnung an einen Dritten übertragen möchte, er verpflichtet ist, diese zunächst sämtlichen Miteigentümern zu den selben Konditionen anzubieten, wird weder ein Vorkaufsrecht zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators, noch zugunsten einzelner Wohnungseigentümer vereinbart. Die Beklagte legt in ihrer Revision nicht dar, warum ein Vorkaufsrecht für einen KFZ-Stellplatz, das zugunsten aller Wohnungseigentümer und unterschiedslos eingeräumt wird, eine unbillige Beschränkung iSd § 38 Abs 1 iVm Z 3 WEG darstellen soll (vgl 5 Ob 15/24b [Rz 27]). Eine erhebliche Rechtsfrage vermag die Beklagte damit nicht aufzuzeigen.
[18] 3.2. Auch ist die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 570/78, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, hier nicht einschlägig. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Revision lag dieser Entscheidung nicht die Erstellung eines Vertrags durch den dort klagenden Rechtsanwalt zugrunde, sondern die Vertretung in einem Gerichtsverfahren, in dem der Kläger – nach dem Einwand des Beklagten – die Einbringung der Berufung schuldhaft unterlassen hat.
[19] 4.Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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