Dem Rechtsanwalt steht kein Belohungsanspruch zu, wenn er einen Vertrag verfaßt, der nicht den ihm erteilten Aufträgen entspricht. Dies gilt auch für den Fall, daß er aus Gründen der Treuepflicht gegenüber früheren Klienten und zur Vermeidung einer Doppelvertretung versucht hat, einen Vertrag zustandezubringen, der mit den Interessen seiner früheren Auftraggeber nicht in Widerspruch steht.
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