JudikaturOGH

RS0083371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2025

Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.

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