Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.
…Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 38 Abs 1 WEG entwickelten Grundsätze (vgl RIS Justiz RS0013567, RS0040166, RS0083359, RS0083371) zutreffend dargestellt und auf den vorliegenden Einzelfall jedenfalls vertretbar angewandt. Gegenstand seiner Entscheidung ist entsprechend dem Streitgegenstand des Verfahrens die Benützungsregelung für den als Terrasse…
…und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer bewirkt worden. Das wiederum wäre aber Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 24 WEG 1975 (vgl RIS-Justiz RS0083371; 5 Ob 101/90 = MietSlg 42.457 = EvBl 1991/68 = WoBl 1991/118). Soweit sich die Revisionsrekurswerberin in eventu auf die…
…Interessenabwägung widersprechende Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer bewirken ( RS0083359 [T2]), die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage nicht auf sich nehmen würde ( RS0083371 ). [22] Zulässig sind daher nach Meinungen im Schrifttum insbesondere Dispositionen des Bauträgers, die schon während des sukzessiven Verkaufs von neu errichteten Wohnungen die Wärme- und…
…Interessenabwägung entsprechen, sind nicht unbillig im Sinn der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG 2002 (5 Ob 50/18s; RS0083371; Ofner in GeKo Wohnrecht II § 38 WEG Rz 5 mwN). Der Wohnungseigentumsbewerber hat zu beweisen, dass eine konkrete Vereinbarung unter die…
…38 Abs 1 WEG bezieht sich nur auf unbillige Aufhebungen oder Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber bei Gleichgewicht der Vertragslage nicht auf sich nehmen würde (RS0083371). [14] 1.5. Dass Mietverträge des Wohnungseigentumsorganisators mit einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern über Abstellplätze auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft ebenso § 38 Abs 1…
…T2]). Verpflichtungen, die ein Wohnungseigentümer auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich genommen hätte, die also einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen, dürfen darunter nicht subsumiert werden (RS0083371). [33] Auch für die Beurteilung, ob eine Vereinbarung nach § 38 WEG nichtig ist, gilt, dass dies eine auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile…
…vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde (RIS-Justiz RS0083371). Wer sich auf die Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG (und nicht auf eine der in § 38 Abs 1…
…bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich genommen hätte, die also einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen, fallen dagegen nicht unter § 38 Abs 1 WEG (RS0083371; 5 Ob 160/22y Rz 32; Ofner in GeKo Wohnrecht II § 38 WEG Rz 5 und 9). [10…
…aber solche, die ein Wohnungseigentumswerber bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde (5 Ob 103/99g, 5 Ob 263/99h, RIS-Justiz RS0083359, RS0075734, RS0083371). In § 18 Abs 1 Z 2 WEG ist geregelt, dass die fünf Jahresfrist mit dem erstmaligen Bezug der Baulichkeit beginnt. Es kommt daher nicht…
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