Aus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, dass der Geschäftsbesorger regelmäßig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der §§ 1020-1026 ABGB ergibt sich, dass auch die Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB auf diesen Vertrag nicht angewendet werden können.
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