JudikaturOGH

RS0092816 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1983

Körperverletzungen bei räuberischen Diebstahl, die nicht schwere Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge haben, sind nicht gesondert nach § 83 Abs 1 StGB zuzurechnen, sondern nur als Erschwerungsumstand im Rahmen des ersten Strafsatzes des § 131 StGB zu berücksichtigen.

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