Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ 61 Hv 72/25d 33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zeitraum von Jänner 2024 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10. Juni 2025 in H* bzw andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich unbekannten Abnehmern insgesamt 1.000 Gramm Kokain, enthaltend zumindest 75,83 % Cocain.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung der Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung von
1./ * St* zum Beweis dafür, „dass die Entgeltzahlungen betreffend seine [gemeint des Angeklagten] Beschäftigung [bei der A* GmbH] bar ausbezahlt wurden“ (ON 32 S 30),
2./ * L* zum Beweis dafür, dass dieser „jene Person ist, die auf dem Lichtbild ON 22.2.4 ersichtlich ist, und dass das dort abgebildete Geld ihm [gemeint * L*] gehört“ (ON 32 S 30),
3./ Rechtsanwalt Dr. * R*, LL.M., und Staatsanwältin Mag. * M* zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2025 […] von zwei Überweisungen gesprochen hat und nicht von einer, und dass es sich hier offenbar um einen Protokollierungsfehler handelt“ (ON 32 S 31),
Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Ein Beweisantrag hat aufzuzeigen, weshalb das (angestrebte) Beweisergebnis die Schuld des Angeklagten auszuschließen oder die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu beeinflussen vermag (RIS Justiz RS0116987 [T1]).
[6] Die Anträge 1./ und 2./ hingegen ließen nicht erkennen, inwiefern die behaupteten Beweisthemen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände betreffen sollen (RIS Justiz RS0118319, RS0116503). Abgesehen davon brachte das Schöffengericht klar zum Ausdruck, dass es auch bei Unterstellung der Richtigkeit des jeweiligen Beweisthemas die Schuldfrage keiner anderen Lösung zugeführt hätte (ON 32 S 30 und US 6 f; RIS-Justiz RS0099135 [T8]).
[7] Gleiches gilt für den – ein in einem anderen Strafverfahren aufgenommenes Hauptverhandlungsprotokoll betreffenden – Antrag 3./, der ebenso wenig eine schuld- oder subsumtionserhebliche Tatsache ansprach (vgl ON 32 S 31 und US 5 f, 8).
[8] Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall; RIS Justiz RS0117402 [T4, T5]) zwischen Erwägungen des Erstgerichts, der Zeuge * V* habe die tatsächliche Übergabe von Suchtgift von * K* an den Angeklagten nicht gesehen (US 3 f), und der Feststellung, dass der Angeklagte von * K* 1.000 Gramm Kokain erhalten hat (US 2), liegt bei – von der Beschwerde prozessordnungswidrig nicht vorgenommener (RIS Justiz RS0119370) – Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe nicht vor. Denn die Tatrichter legten ausdrücklich und (entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung [Z 5 vierter Fall]) mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung (vgl auch RIS-Justiz RS0098471 [T8], RS0098249) dar, weshalb sie auf Grund der Angaben des erwähnten Zeugen zu seinen Wahrnehmungen und aufgrund weiterer Indizien dennoch von einer solchen Übergabe und einem anschließenden Weiterverkauf der Suchtmittel ausgingen (US 3 ff). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS Justiz RS0118317 [T9]).
[9] Nicht nachvollziehbar ist folglich auch der Einwand (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), die Tatrichter hätten sich mit den Angaben des Zeugen V* zu seinen (fehlenden) Wahrnehmungen zur eigentlichen Suchtmittelübergabe nicht auseinandergesetzt (dazu US 3 f, 6). Die Überzeugung der Tatrichter von dessen Glaubwürdigkeit kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht erfolgversprechend releviert werden (RIS Justiz RS0099649 [T15]). Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[10] Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, mit dem Hinweis auf Angaben des Zeugen V* zu seinen unmittelbaren Wahrnehmungen und auf den Umstand, dass beim Angeklagten weder Suchtgift noch „suchtgifttypische“ Gegenstände sichergestellt werden konnten, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS Justiz RS0118780, RS0119583). Mit der Behauptung, die vom Erstgericht angeführten Indizien reichten nicht aus, wird (neuerlich) bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
[11] Soweit das angebliche Fehlen objektiver Beweismittel für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Umstände reklamiert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS Justiz RS0128874).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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