RS0099135 – OGH Rechtssatz
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).