JudikaturOGH

RS0012313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2025

Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB.

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