BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 840

§ 840

In Kraft seit 01. Januar 1812
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Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilungsart nicht thunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbiethung zu dringen. Der gelöste Werth wird den Theilhabern verhältnißmäßig entrichtet.

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