Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die AKELA RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen 68.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. November 2025, GZ 33 R 156/25s-21, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. September 2025, GZ 41 Cg 27/25s-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.724,90 EUR (darin 454,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte schloss am 14. 9. 2022 als Käuferin mit den damaligen Gesellschaftern einer GmbH als Verkäufer in Notariatsaktsform einen Anteilskaufvertrag („Share Purchase Agreement“) über den Kauf sämtlicher Geschäftsanteile und ist nunmehr alleinige Gesellschafterin der GmbH. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu 68,98 % Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Daneben gab es noch sieben weitere Gesellschafter und Verkäufer.
[2] Punkt 18. des Vertrags lautete in seiner deutschen Übersetzung auszugsweise wie folgt:
„ 18. GELTENDES RECHT UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT
…
18.2. Jede Vertragspartei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass, soweit rechtlich zulässig, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein verbindliches Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Einzelschiedsrichter endgültig entschieden werden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
… “
[3] Nur hinsichtlich des auf den Kläger als Verkäufer entfallenden Kaufpreisteils vereinbarte die Beklagte mit diesem im Punkt 3. des Vertrags einen dort näher umschriebenen „Rückbehalt“ („Holdback“) für Entschädigungsansprüche der Beklagten von 2,1 Millionen EUR sowie einen zusätzlichen „Rückbehalt“ von 1,1 Millionen EUR, der ausbezahlt werden sollte, wenn die „Earnout-Bedingungen“ erfüllt seien.
[4] Der Kläger begehrte im Zusammenhang mit dem Vertrag aus dem Kaufpreisrückbehalt der Beklagten von insgesamt 2,1 Millionen EUR einen Teilbetrag von 68.000 EUR sA. Der Kläger dürfe seine Ansprüche mittels Klage geltend machen. Die Schiedsklausel sei in Bezug auf mehrere Verkäufer unwirksam. Einer habe keine ausdrückliche Spezialvollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung erteilt. Andere seien bei Vertragsabschluss Verbraucher gewesen und hätten daher für noch nicht entstandene Streitigkeiten keine Schiedsvereinbarung abschließen können. Für jene Verkäufer, die Verbraucher gewesen seien, ergebe sich die Unwirksamkeit auch mangels eigenhändiger Unterzeichnung des die Schiedsklausel enthaltenden Vertrags aus § 617 Abs 2 ZPO. Auch wenn diese Umstände nicht unmittelbar auf den Kläger zuträfen, erstrecke sich die Unwirksamkeit doch auf die gesamte Schiedsklausel und wirke auch für die Streitteile.
[5] Die Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts. Der Kläger hätte den Klagsanspruch aufgrund der im Vertrag enthaltenen, wirksamen und verbindlichen Schiedsklausel vor dem Schiedsgericht geltend machen müssen. Die in Bezug auf einzelne (vom Kläger verschiedene) Verkäufer behaupteten Form- und Vollmachtsmängel lägen nicht vor. Selbst wenn, könne sich der Kläger darauf für eine Unwirksamkeit der Schiedsklausel ihm gegenüber nicht berufen, weil es sich bei den Ansprüchen auf Zahlung eines Anteilskaufpreises um individuelle Ansprüche der einzelnen Verkäufer handle und daher etwaige Mängel bei einem vom verfahrensgegenständlichen Zahlungsanspruch nicht betroffenen Vertragspartner für das vorliegende Verfahren irrelevant seien.
[6] Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden sachlichen Zuständigkeit. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass beim Abschluss der Schiedsklausel hinsichtlich einzelner Verkäufer Formvorschriften nicht eingehalten worden seien. Sei die Schiedsklausel deshalb aber gegenüber einzelnen Vertragspartnern nicht wirksam zustande gekommen, erweise sie sich auch gegenüber den anderen Vertragspartnern – und damit auch gegenüber dem Kläger – als unwirksam.
[7] Das Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Erstgerichts zurückwies. Die Schiedsklausel sei in Bezug auf den Kläger wirksam zwischen den Streitteilen abgeschlossen worden. Eine allfällige Unwirksamkeit hinsichtlich der übrigen Verkäufer schlage aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses, wonach jeder Verkäufer der Beklagten individuell aus dem Vertrag hafte, nicht auf die Streitteile durch. Eine „originäre“ Unwirksamkeit der Schiedsklausel im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sei nicht behauptet worden.
[8] Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Unwirksamkeit einer Schiedsklausel hinsichtlich einzelner Vertragspartner bei einem Vertragsverhältnis, bei dem mehrere Verkäufer einem Käufer gegenüberstünden und jeder Verkäufer dem Käufer aus dem Vertrag individuell hafte, auch auf die restlichen Vertragsparteien durchschlage, die jeweils (isoliert betrachtet) formgültige Schiedsvereinbarungen getroffen hätten.
[9] In seinem Revisionsrekurs begehrt der Kläger , die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu verwerfen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.
[11] Der Revisionsrekurs ist zulässig . Er ist jedoch nicht berechtigt .
[12] 1. Wird ein ordentliches Gericht angerufen, obwohl über die Streitsache ein Schiedsvertrag vorliegt, begründet dies dessen prorogable Unzuständigkeit, wenn sich – wie hier – der Beklagte nicht in das Verfahren einlässt, sondern die sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts einwendet (RS0045292 [T1]; RS0039844 [T1, T5]; RS0039817 [T1, T8]; vgl 9 ObA 4/21k Rz 1).
[13] 2.1 Die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts hängt daher im vorliegenden Fall davon ab, ob die im Vertrag enthaltene Schiedsklausel (auch) bezüglich des Klägers unwirksam ist. Zutreffend weist das Rekursgericht darauf hin, dass der Kläger eine Unwirksamkeit aus ihn selbst betreffenden Gründen nicht behauptet. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist vielmehr, ob sich die Schiedsklausel aufgrund von (allfälligen) Form- und/oder Vollmachtsmängeln in Ansehung anderer Verkäufer auch hinsichtlich des Klägers als weiteren Vertragspartner für unwirksam erweist.
2.2 Der Kläger bejaht dies im Revisionsrekurs zusammengefasst mit folgenden Argumenten:
[14] Der Anteilskaufvertrag stelle eine untrennbare Einheit dar, weil alle Parteien des Anteilskaufvertrags (Verkäufer und Käufer) einen gemeinsamen Vertrag abgeschlossen hätten, die Verkäufer nur den Verkauf aller Geschäftsanteile beabsichtigten und sie auf die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Aufgriffs- und Vorkaufsrechte verzichtet hätten. Zudem bestehe bei getrennter Beurteilung der Unwirksamkeit der Schiedsklausel die Gefahr divergierender Entscheidungen, wenn einzelne Verkäufer ihre – nicht näher umschriebenen – „Ansprüche“ gegen die Beklagte aus den von ihr erteilten „Zusicherungen und Gewährleistungen“ oder aus dem „Earnout“ beim ordentlichen Gericht, andere dagegen beim Schiedsgericht einklagen müssten. Überdies bestehe die Möglichkeit, dass ein vom Kläger angerufenes Schiedsgericht entscheide, der Kaufpreisrückbehalt des Klägers dürfe wegen der Verletzung von Zusicherungen durch andere Verkäufer (zum Teil) bei der Beklagten verbleiben, der Kläger aber seinen diesbezüglichen Regressanspruch gegen die anderen Verkäufer (wegen der für sie unwirksamen Schiedsvereinbarung) vor ordentlichen Gerichten einklagen müsste. Außerdem seien die Beklagte und die Verkäufer aus bestimmten Gründen zu einem Rücktritt vom Anteilskaufvertrag berechtigt, der sich – wegen der damit verbundenen Gesamtauflösung – auf den gesamten Vertrag auswirke. Schließlich seien die Verkäufer Solidarschuldner im Hinblick auf die bei der Verletzung ihrer abgegebenen „Zusicherung“ zu leistende Naturalrestitution bzw den zu ersetzenden gesamten Schaden.
3. Dazu hat der Senat Folgendes erwogen:
[15] 3.1 Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen die einzelnen Streitgenossen unmöglich ist (RS0035496 [T5]). Sie liegt daher dann nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (RS0035473; vgl Fucik in Klicka/Koller , ZPO 6 § 14 ZPO Rz 1).
[16] 3.2 Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass in Ansehung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt (6 Ob 1512/88 = RS0035728). Wegen der Nichterfassung aller Beteiligten besteht sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen ( Hausmanninger in Fasching/Konecny ³ IV/2 § 581 ZPO Rz 200). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in Ansehung eines Streitgenossen auch zur Unwirksamkeit bezüglich der anderen Streitgenossen führt (vgl 6 Ob 67/02z).
[17] In diesem Sinn kommt nach der Rechtsprechung eine Schiedsvereinbarung, die hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern, die eine GmbH gründen, zufolge Formmangels (Fehlens der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zustande kommt, auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande (7 Ob 368/98p = RS0113052).
[18] Liegen somit bei mehreren Parteien einer Schiedsvereinbarung daher die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei vor, und ist die Schiedsvereinbarung wegen Form- und/oder Vollmachtsmängeln in Ansehung eines dieser Streitgenossen unwirksam, schlägt diese Unwirksamkeit auch auf die anderen Parteien der Schiedsvereinbarung mit der Wirkung durch, dass ein angerufenes ordentliches Gericht (wegen der unwirksamen Schiedsvereinbarung) hinsichtlich aller Streitgenossen der ordentlichen Streitpartei sachlich zuständig ist (vgl 6 Ob 67/02z zu Ansprüchen von Gesellschaftern einer GesbR).
[19] 3.3 Bei dem Kläger und den übrigen Verkäufern der Gesellschaftsanteile liegen in der vorliegenden Konstellation in Ansehung des geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung des Rückbehalts nicht die Voraussetzungen für eine einheitliche Streitpartei vor: Zum einen führen die vom Kläger angeführten Umstände und Konstellationen nämlich gerade nicht dazu, dass sich Streitigkeiten einzelner Vertragsparteien über Inhalte des Anteilskaufvertrags notwendigerweise für oder gegen die anderen Vertragsparteien auswirken. Es handelt sich dabei vielmehr um eine aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität vorgenommene Bündelung von Verträgen einzelner Verkäufer mit der Beklagten, die zu getrennten Rechtspositionen für die einzelnen Vertragspartner führt. Zum anderen erschließt sich deshalb aus den Ausführungen des Revisionsrekurses auch nicht, dass eine unterschiedliche Beurteilung der aus dem Anteilskaufvertrag geltend gemachten Ansprüche für oder gegen die einzelnen Vertragspartner unmöglich wäre, sodass abweichende Entscheidungen eines Schiedsgerichts und eines ordentlichen Gerichts zu unlösbaren rechtlichen Verwicklungen führen würden.
[20] 3.4 Der Kläger steht aber auf dem Standpunkt, dass er und die übrigen Verkäufer der Gesellschaftsanteile materielle Streitgenossen seien und deshalb die von diesen verwirklichten Form- und/oder Vollmachtsmängel die Schiedsklausel auch für ihn unwirksam machten.
[21] 3.4.1 Eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind (RS0035528 [T7]).
[22] 3.4.2 Aus der unter 3.2 dargestellten Rechtsprechung lässt sich – entgegen dem Revisionsrekurs – nicht ableiten, dass die Unwirksamkeit einer Schiedsklausel in Bezug auf einen Streitgenossen auch auf andere Streitgenossen, die mit diesem keine einheitliche Streitpartei bilden, durchschlägt, selbst wenn es sich dabei um materielle Streitgenossen handelt. Der vom Kläger dafür ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 368/98p lag ein Kooperationsvertrag zugrunde, dessen Kernstück die Gründung einer GmbH war, und der damit weitgehend Pflichten ihrer Gesellschafter bestimmte. Darin enthalten war auch eine Schiedsklausel. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass es bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, die sich notwendigerweise für oder gegen die anderen Gesellschafter auswirken, unvertretbar wäre, den Gesellschafter, bei dem es wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften zu keiner wirksamen Schiedsvereinbarung gekommen ist, auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, während die anderen Gesellschafter ihre Ansprüche im schiedsgerichtlichen Verfahren geltend machen müssten. Außerdem ergäbe sich dadurch die Gefahr divergierender Entscheidungen. Der Grund dafür, warum sich die Schiedsklausel zufolge Nichteinhaltung der Formvorschriften durch einen Vertragspartner auch hinsichtlich der anderen Vertragsparteien als unwirksam erwies, lag daher in Wahrheit auch dort darin, dass die Gesellschafter als Vertragspartner des Kooperationsvertrags eine einheitliche Streitpartei bildeten.
[23] Die Notwendigkeit einer einheitlichen Beurteilung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, die bei einer einheitlichen Streitpartei das Duchschlagen der Unwirksamkeit hinsichtlich eines Streitgenossen auf die übrigen erfordert, besteht bei einfachen Streitgenossen aber gerade nicht. Vielmehr sind hier für jeden Streitgenossen die Prozessvoraussetzungen besonders zu prüfen. Eine fehlende Prozessvoraussetzung bei einem Streitgenossen hat keine Auswirkung auf das Verfahren der anderen Streitgenossen ( Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 13 ZPO Rz 7).
[24] 3.4.3 Der Kläger stützt sich außerdem auf die – ebenfalls vom Rekursgericht zitierte – Entscheidung 6 Ob 195/17w. Darin ging der Oberste Gerichtshof – unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 368/98p, jedoch ohne weitere Begründung – davon aus, dass auch bei einer von zwei Werkbestellern mit einem Werkunternehmer abgeschlossenen Schiedsklausel die mangelnde Einhaltung der Formerfordernis des § 583 Abs 1 ZPO in Bezug auf einen der beiden Werkbesteller auf den anderen durchschlägt, sodass die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts zu verwerfen war.
[25] Die Entscheidung 6 Ob 195/17w ist hier aber nicht einschlägig. Dem Kläger gelingt es nämlich nicht, aufzuzeigen, dass er und jene weiteren Verkäufer der Gesellschaftsanteile, bei denen er Form- und/oder Vollmachtsmängel behauptet, in Ansehung des von ihm verfolgten Anspruchs auf Auszahlung des Kaufpreisrückbehalts materielle Streitgenossen wären. Dass sie in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen, behauptet der Revisionsrekurs mit seinen (bereits unter 2.2 wiedergegebenen) Argumenten ebenso wenig, wie dass sie aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet wären. Die von ihm behauptete Solidarschuldnerschaft der Verkäufer bezieht sich nur auf die nach dem Anteilskaufvertrag zu leistende Naturalrestitution bzw den Schadenersatz bei Verletzung von „Zusicherungen“, nicht aber auf die hier gegenständliche Auszahlung des Kaufpreisrückbehalts.
[26] 3.5 Schließlich führt der Kläger ins Treffen, die Vertragsparteien hätten, wenn ihnen bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre, dass einzelne Beteiligte keine wirksame Schiedsvereinbarung abschließen könnten, dem Willen des einheitlichen Gerichtsstands entsprechend, vernünftigerweise die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbart. Die erstmalige Behauptung dieses hypothetischen Parteiwillens im Revisionsrekurs verstößt gegen das Neuerungsverbot. Darauf war somit nicht näher einzugehen.
[27] 4. Zusammengefasst ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass das (allfällige) Vorliegen von Form- und/oder Vollmachtsmängeln im Zusammenhang mit dem Abschluss der Schiedsklausel in Bezug auf andere Verkäufer der Gesellschaftsanteile nicht auch zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel zwischen dem Kläger und der Beklagten für dieses Verfahren auf Auszahlung eines Kaufpreisrückbehalts führt, und daher (zumal eine Unwirksamkeit aus den Kläger selbst betreffenden Gründen nicht behauptet wird) die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts berechtigt ist, nicht zu beanstanden. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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