JudikaturOGH

RS0035496 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2025

Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss.

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