Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. Oktober 2025, GZ 37 Hv 72/25f 31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ „12 dritter Fall“ (richtig: § 12 erster Fall [US 11]), 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster (richtig: vierter [vgl zu elektronischen Dokumenten RISJustiz RS0130519]) Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 12. Dezember 2024 in G* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer im Urteil namentlich genannten Bank durch Täuschung über ihre Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit unter Verwendung gefälschter, elektronisch gespeicherter Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge (US 3 f), somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung (richtig:) verfälschter Daten, zu Handlungen zu verleiten versucht, und zwar zur Auszahlung von Kreditvaluta über einen Betrag von 40.000 Euro (US 4), wodurch die Bank im angeführten, 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4]Die Tatrichter berücksichtigten bei Verweigerung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB den Umstand, dass die Angeklagte kurz vor der Tat (in nicht strafrechtlich relevanter Weise) einen Kredit über einen Betrag von 15.000 Euro aufgenommen hat (US 12). Diese für die Schuld oder die Subsumtionsfrage oder die Strafbefugnisgrenze nicht entscheidende Sachverhaltsannahme ist – der Beschwerde zuwider – der Anfechtung mit Mängelrüge (Z 5) entzogen (RISJustiz RS0106268, RS0099869; vgl Ratz , WKStPO § 281 Rz 680).
[5] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 erster und dritter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0116882). Dass diese Gründe die Angeklagte nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RISJustiz RS0118317 [T9]).
[6] Mit dem („hilfsweise“ erhobenen) Einwand mangelhafter Begründung der Feststellung zur Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit der Angeklagten (US 5) spricht die Mängelrüge angesichts der nicht bekämpften Feststellungen zur Täuschung über deren Rückzahlungsfähigkeit (US 5, 11) keine entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0117264, RS0106268) an und verlässt schon deshalb den Anfechtungsrahmen (RISJustiz RS0117499). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang aus Z 9 lit a das Fehlen von Feststellungen moniert, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Konstatierungen (vgl aber RISJustiz RS0099810).
[7]Die Darstellung einer Diversionsrüge (Z 10a) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RISJustiz RS0124801). Diese Vorgaben hält die Beschwerde nicht ein, weil die Behauptung des Fehlens spezialpräventiver Kontraindikation die Sachverhaltsannahmen zur mangelnden Verantwortungsübernahme der Angeklagten unberücksichtigt lässt (vgl RISJustiz RS0116299).
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[9]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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