Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person A*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter *, wegen Enthebung des Erwachsenenvertreters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, hier vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 7. Jänner 2026, GZ 2 R 289/25b 301, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1.Im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte „Nichtigkeit“ des Verfahrens erster Instanz wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Bestimmung im Revisionsrekursverfahren neuerlich geltend gemacht werden (statt vieler 8 Ob 72/24g; RS0121265).
[2]Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der vom Revisionsrekurswerber als verletzt erachtete Grundsatz des Parteiengehörs im Sinne des § 15 AußStrG nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gewahrt, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RS0006048); eine mündliche Verhandlung ist hier nicht zwingend vorgeschrieben (RS0006036).
[3]Der Mangel des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten, solange das Recht auf rechtliches Gehör nicht in „wesentlichen“ Punkten verletzt wurde (RS0006057).
[4] 1.2.Ein Fall des Gehörverstoßes in einem „wesentlichen“ Punkt liegt hier nicht vor. In dem über Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahrens wurde die Äußerung des Erwachsenenvertreters mit dem Beschluss über die Abweisung des Enthebungsantrags zugestellt, sodass insofern das Gehör gewahrt wurde. Für die angefochtene Entscheidung zog das Erstgericht nicht etwa nur den für wahr gehaltenen Vortrag des Erwachsenenvertreters heran; es konnte sich vielmehr bereits auf einen umfangreichen Akteninhalt stützen. Vor diesem Hintergrund ist im hier zu beurteilenden Einzelfall (anders als zu 5 Ob 68/15h Pkt 6, wo die Parteien mangels Beteiligung am bisher durchgeführten Verfahren zu einem Vorbringen gar nicht in der Lage waren) die Äußerungsmöglichkeit im Rekursverfahren hinreichend.
[5] 2.1.Im Pflegschaftsverfahren besteht kein genereller Grundsatz, dass stets ein Sachverständiger beizuziehen wäre (vgl RS0006319 [T7]). Dem Pflegschaftsrichter kommt vielmehr ein Beweisaufnahmeermessen zu (RS0006319 [T2]; RS0006272 [T3]).
[6] 2.2. Hier releviert der Betroffene als Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz grob zusammengefasst, dass seine Beweisanbote zur mangelhaften Pflegesituation übergangen worden seien. Das Rekursgericht hätte von Amts wegen ein Gutachten zur Pflegesituation einholen müssen. Nach Erhebung sämtlicher Tatsachen hätte man feststellen müssen, ob eine mangelnde Pflegesituation vorliege und der Erwachsenenvertreter zu entheben sei.
[7]Gelangen die Vorinstanzen – wie hier – zum Ergebnis, dass aufgrund des umfangreichen Akteninhalts bereits eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt, ist die Frage, ob im Einzelfall zusätzliche Beweisaufnahmen erforderlich gewesen wären, als eine den Tatsacheninstanzen obliegende Frage vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (vgl RS0007236 [T9]; RS0108449 [T4]; RS0115719 [T10]).
[8] 2.3. Im Übrigen kann – was der Revisionsrekurs übergeht – eine mangelnde Pflegesituation nur dann zur Enthebung des Erwachsenenvertreters führen, wenn diese auf ein pflichtwidriges Verhalten desselben zurückzuführen wäre.
[9] 3.Auch die übrigen Ausführungen des Betroffenen zeigen keine Rechtsfragen auf, deren Bedeutung die Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG erreichen würden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden