7Ob141/03s—OGH Entscheidung
05. August 2003
…ist an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden, die Beteiligten müssen auch nicht mündlich vernommen werden, es genügt, dass sie sich schriftlich äußern können (RIS Justiz RS0006370, RS0006036, RS0006263). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der…