Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen G* R* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ 39 Hv 37/25z 77.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil (vgl 15 Os 37/25t zum ersten Rechtsgang) wurde G* R* – unter formal verfehlter (RISJustiz RS0098685; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33) Wiederholung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs – der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (C./I./) und nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (C./II./) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (F./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in B* und andernorts
C./ C* H* mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen
I./ genötigt, nämlich zwischen 2010/2011 und 3. August 2012 zur Duldung des Einführens seiner Zunge in ihre Vagina, wobei er in mehreren Angriffen gegen ihren Widerstand gewaltsam ihre Beine auseinanderdrückte;
II./ zu nötigen versucht, nämlich im Jahr 2012 zur Duldung des Einführens seines Penis in ihren Mund, wobei er ihre Hände und ihren Kopf festhielt;
F./ im Schuljahr 2011/2012 C* H* mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt, indem er zur Verhinderung, dass sie ihn weiter beobachten könne, wie er sich nackt vor dem Fernseher sitzend einen Pornofilm anschaute, eine Decke über ihren Kopf warf und ihren Körper mit seinen Armen umfasste, wobei sie kurzfristig keine Luft bekam, während er das TV-Gerät mit der Fernbedienung abzuschalten versuchte.
[3] Gegen dieses Urteil richtet der Angeklagte seine auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
[4]Der zu F./ ausgeführten Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider sind die Sachverhaltsfeststellungen (US 4 und 6) nicht undeutlich, weil die exakte Dauer der inkriminierten Tathandlungen nicht festgehalten wurde (vgl RIS-Justiz RS0099425).
[5]Entgegen der weiteren zu F./ ausgeführten Kritik (Z 5 zweiter Fall) haben die bloß zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verhaltenen Tatrichter ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 428) die leugnende Verantwortung des Angeklagten, niemals Porno DVDs besessen zu haben, ebenso erwogen, wie auch die Angaben der Zeugen R* R* und Ch* H*, diesbezüglich keine Wahrnehmungen zu haben (US 11).
[6]Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu C./ und F./ eine unzureichende Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen releviert, verkennt sie, dass der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen oder Wissen (US 11 f) vorliegend nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671).
[7]Soweit die zu C./ und F./ ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Ansehung der jeweils konstatierten subjektiven Tatseite einen fehlenden Sachverhaltsbezug releviert, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den hiezu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 6 f; RIS-Justiz RS0099810, RS0119090 [T2, T3]).
[8]Zu F./ bestreitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Gewalt und ein in zeitlicher Hinsicht vorliegendes Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl RIS-Justiz RS0116565), weshalb das nach dem Überwerfen einer Decke über den Kopf des Opfers erfolgte Umfassen dessen Körpers und das daran anschließende Festhalten durch den Angeklagten keine Gewalt im Sinn des § 105 Abs 1 StGB darstellen sollte (RISJustiz RS0093528, RS0093620, RS0093617, RS0095776; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 105 Rz 3).
[9]Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit b) zu F./ den Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB insofern releviert, als der Angeklagte nach den Sachverhaltsfeststellungen durch die inkriminierte Tat das (zum Tatzeitpunkt unmündige bzw minderjährige) Opfer (gerade) zur Unterlassung der weiteren Beobachtung des Genannten beim Ansehen eines Pornofilms nötigen wollte (US 7) und solcherart weder Tatmittel und Zweck noch deren Verknüpfung den guten Sitten widerspreche, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierungen zur Gewaltanwendung (US 6). Sie legt nicht dar, inwieweit die – nur in Ausnahmefällen gerechtfertigte (vgl Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 105 Rz 10; Leukauf/Steininger/ Tipold StGB 5 § 105 Rz 25) – Gewaltanwendung fallbezogen kein unzulässiges Nötigungsmittel bilden sollte.
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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