Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten O* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Mai 2024, GZ 122 Hv 4/23m 959, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * O* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * O* des Vergehens der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte nach § 168c Abs 1 und 2 StGB idF BGBl I 2009/98 (A/I/4/) und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (A/II/2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*,
A/I/4/ im Oktober oder November 2010 als Angestellter und Leiter der Einkaufsabteilung der G* GmbH, mithin als Bediensteter eines Unternehmens, im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, nämlich den Abschluss eines Liefervertrags mit der C* S.A. zu einem überhöhten Kaufpreis, für sich und Dritte einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteil gefordert und angenommen, indem er von Verantwortlichen dieses Unternehmens über einen Mittelsmann eine „Provision“ in Höhe von 7 % der Auftragssumme von 40.078.994 Euro für die Auftragsvergabe und den Vertragsschluss verlangte, wobei er vom in Rechnung gestellten Betrag von 2.264.614,75 Euro letztlich in drei Etappen durch im angefochtenen Urteil näher beschriebene Transaktionen 1.200.728,35 Euro erhielt;
A/II/2/ seine Befugnis, über das Vermögen der G* GmbH zu verfügen oder diese zu verpflichten, wissentlich durch Abschluss des zu A/I/4/ angeführten Vertrags missbraucht und dadurch den 300.000 Euro übersteigenden Schaden von 2.264.614,75 Euro dieser Gesellschaft herbeigeführt, indem er den um diesen Betrag überhöhten Kaufpreis akzeptierte, ohne Nachverhandlungen über eine in diesem Ausmaß mögliche weitere Preisreduktion zu führen.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O* ist nicht im Recht.
[4] Soweit Mängelrüge und Rechtsrüge Kritikpunkte inhaltsgleich zu beiden Punkten des Schuldspruchs und zum Verfall (der Sache nach Z 11 erster Fall [teils iVm Z 5]) vorbringen, werden sie im Folgenden jeweils gemeinsam beantwortet.
[5] Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers erörtert, jedoch (der Sache nach) mängelfrei als unglaubhaft verworfen (US 47 und 53 ff). Davon ausgehend war es nicht verhalten, sich in den Entscheidungsgründen mit seinen Angaben in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0098642 [T1]; zum Umfang der Erörterungspflicht vgl auch RS0106642). Durch Verweise auf solche Einzelheiten übt die Rüge lediglich unzulässig Beweiswürdigungskritik.
[6] Gleiches gilt für den Einwand, ein „Bezug“ des im Urteil angeführten Betrags der ersten Teilüberweisung des Bestechungsgeldes zum gegenständlichen, vom Beschwerdeführer für die G* GmbH geschlossenen Vertrag sei „objektiv nicht erkennbar“. Davon abgesehen übergeht die Rüge gesetzwidrig (RISJustiz RS0119370) die Erwägungen der Tatrichter zu den Gründen der Überweisung in drei Etappen und zur Höhe der Teilbeträge (US 41 ff, 50 ff und 53).
[7] Mit der Behauptung, es gebe eine im Urteil „nicht erörterte“ Differenz von etwa 40.000 Euro betreffend einen dieser Teilbeträge, wird keine entscheidende Tatsache angesprochen, die allein den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RISJustiz RS0117499).
[8]Dies trifft auch auf den Einwand (Z 5 vierter Fall) zu, das Erstgericht habe die Annahme pflichtwidrigen Handelns zu Punkt A/I/4/ auf Aktenbestandteile gestützt, die – mangels tatsächlich im Sinn des § 252 Abs 2a StPO vorgenommenen Vortrags – in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien (vgl § 258 Abs 1 StPO). § 168c StGB setzte nämlich Pflichtwidrigkeit der mit dem Vorteil verknüpften Rechtshandlung, nicht der Tathandlung (also des Forderns, Sich-Versprechen-Lassens oder des Annehmens) selbst, voraus (vgl [zu den insofern gleichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 309 StGB] RISJustiz RS0132511). Pflichtwidrigkeit der inkriminierten Rechtshandlung ergibt sich hier aber (bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur) aus den Feststellungen zur wirtschaftlichen Nachteiligkeit des zwischen der – hiedurch am Vermögen geschädigten – G* GmbH und der C* S.A. geschlossenen Vertrags (insbesondere US 12 und 26 ff). Der – mehrfach auch im Urteil missverständlich gegebene – Verweis auf „Einkaufsbedingungen des O* Konzerns“, des damit zusammenhängenden „Code of Conduct“ und ähnliche unternehmensinterne Richtlinien (vgl etwa US 13, 31, 47 und 58) spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
[9] Die Kritik mangelnder Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite nimmt abermals nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (vgl etwa US 32 f, 39 und 45; erneut RISJustiz RS0119370). Davon abgesehen legt sie nicht dar, weshalb deren Ableitung „aus dem objektiven Geschehen“ (US 14) bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten nicht genüge (vgl RISJustiz RS0116882). Dass gerade die Konstatierungen betreffend die „subjektive Tatseite zur Eigenschaft des Angeklagten als Leiter der Einkaufsabteilung oder Bediensteter der“ G* GmbH darüber hinausgehender, besonderer Erwägungen bedurft hätten, ist unverständlich (vgl RISJustiz RS0089065 [T9]).
[10] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des (erheblichen) Inhalts von Beweismitteln, nicht von den Tatrichtern aus diesen gezogene Schlussfolgerungen (RISJustiz RS0099431). Diese Vorgaben verfehlt das unter diesem Aspekt erstattete Vorbringen, das der Sache nach bloß Letzteres thematisiert. Der dazu erstatteten Kritik zuwider ist der angesprochenen Urteilspassage im Übrigen gar nicht zu entnehmen, dass der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mittelsmann am 5. November 2010 begonnen habe (US 14 iVm ON 280, 84; vgl im Übrigen die [erneut übergangenen] weiteren Erwägungen zum aktenkundigen [späteren] E Mail Verkehr des Beschwerdeführers [US 23, 40 f, 43 f, 47, 51 und 53], aus dem das Erstgericht – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich – Rückschlüsse auf die Tatzeit schloss).
[11]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihrer Argumentation (zu A/II/2/), der Abschluss einer „Provisionsvereinbarung“ stelle keinen Befugnisfehlgebrauch nach § 153 Abs 1 StGB dar, nicht vom Urteilssachverhalt aus, dem (wie oben dargestellt) unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der inkriminierte Vertragsschluss für die G* GmbH wirtschaftlich nachteilig war (US 12, 27 und 32; vgl RISJustiz RS0132513 [T1]).
[12] Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht habe weder eine die Machtgeberin (unmittelbar) verpflichtende Handlung des Beschwerdeführers (vgl aber US 12 [zum Vertragsabschluss]) noch einen (nicht bloß zeitlichen, sondern auch funktionalen) Zusammenhang zwischen Bestechungsvereinbarung und Rechtshandlung (vgl aber US 13, 26 und 28) festgestellt.
[13]Rechtliche Erwägungen des Erstgerichts bilden von vornherein keinen Bezugspunkt der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100877 [insbesondere T11]).
[14] Das zu A/I/4/ erstattete Vorbringen der Rechtsrüge erklärt nicht, weshalb der konstatierte Abschluss eines für den Geschäftsherrn – zufolge überhöhten Einkaufspreises – wirtschaftlich nachteiligen Vertrags (ohne dessen [irrtumsfreie] Genehmigung) nicht gegen die im Sinn des § 168c StGB tatbestandsrelevante Pflichtenbindung des Bediensteten gegenüber seinem Geschäftsherrn verstoße (vgl Nordmeyer/Stricker in WK 2StGB § 309 Rz 33 f).
[15]Die Sanktionsrüge (nominell Z 11 zweiter Fall) behauptet die unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden (vgl US 61) entscheidenden Tatsache gar nicht (deutlich und bestimmt), sondern verweist lediglich undifferenziert auf das Vorbringen der Mängelrüge (vgl auch RIS-Justiz RS0115902).
[16]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[17]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[18]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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