§ 309 Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
§ 309 Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten — StGB
§ 309 Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40140770
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.