Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Raffling Tenschert Lassl Griesbacher Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 473.485 EUR sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2025, GZ 10 R 39/25s 67, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen aufgrund einer Schiedsklausel die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
[3] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).
[4] Darin, dass das Rekursgericht von den nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die Einvernahme der Parteien gestützten Feststellungen des Erstgerichts nicht abwich ( RS0044018 [T6]; 9 Ob 22/06k ; A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] § 526 Rz 5; Sloboda in Fasching/Konecny 3 IV/1 [2019] § 514 Rz 82), liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[5] Die Streitbeilegungsregelung in Punkt 18 der Vereinbarung sollte nach dem Willen der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht jede Streitigkeit zwischen ihnen, wohl aber Streitigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit erfassen, worunter nach dem Verständnis der Streitteile, insbesondere auch des Klägers, auch Streitigkeiten fallen, in denen eine Partei der anderen Veruntreuung von Gesellschaftsgeld vorwirft. Auch Verstöße gegen die in den Punkten 11 und 12 des Agreements getroffenen Regelungen sollten von den Streitbeilegungsvereinbarungen erfasst sein.
[6] Die vom Kläger als in sich widersprüchlich und die rechtliche Beurteilung nicht tragend monierte „Feststellung“ über die Verbindlichkeit der Streitbeilegungsklausel legte das Rekursgericht ohne Korrekturbedarf und ausdrücklich nur im Umfang der darin enthaltenen Tatsache seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Ein Widerspruch über Tatsachen liegt daher nicht vor.
[7] 2.1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteienwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (RS0018023). Die Auslegungsgrenze bildet der Wortlaut der Vereinbarung (4 Ob 80/08f ErwGr 2.1.; RS0045066). Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleich plausible Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags und deren Anwendbarkeit auf einen bestimmten Streitfall favorisiert (4 Ob 80/08f ErwGr 2.1.; vgl RS0044997 [T3, T11]). Schiedsklauseln sind demnach ausdehnend auszulegen (RS0045337).
[8] Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen (9 Ob 39/04g; 2 Ob 29/07i; 6 Ob 194/08k; zuletzt 6 Ob 225/24t Rz 7; vgl RS0044997 [T7]; RS0018023 [T11]) und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern – wie hier – keine unvertretbare Auslegung vorliegt (4 Ob 55/25d Rz 6; RS0045045 [T7]).
[9] 2.2. Soweit der Kläger als mehrfach unzulässige Vertragsauslegung geltend macht, die Klausel betreffe nur Geschäftsführungsmaßnahmen und sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, geht er nicht von dem – auf seiner eigenen Aussage beruhenden – festgestellten Parteiwillen aus.
[10] 3.1. Ein konkludenter Verzicht ist zurückhaltend zu beurteilen (RS0014090 [T2], 5 Ob 18/23t Rz 13). Ein solcher darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Zweifel an seiner Bedeutung offen lässt; stets wird ein strenger Maßstab gefordert (vgl RS0014190 [T33]). Die Frage eines schlüssigen Verzichts hat im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RS0044298 [T33]).
[11] 3.2. Aus der bloßen Anzahl behaupteter anhängiger Verfahren kann für einen konkludenten Verzicht nichts gewonnen werden. Selbst im Revisionsrekurs bringt der Kläger nicht vor, dass sämtliche von ihm herangezogene Verfahren einen Streitgegenstand hätten, der den Streitbeilegungsvereinbarungen des Settlement Agreements unterliege. Eine unvollständige Erledigung der Feststellungsrüge durch das Rekursgericht lässt sich damit nicht begründen. Dies umso mehr als die konkrete Klausel den Parteien jeweils das Recht einräumt, zu verlangen, dass über die konkrete Streitigkeit ein Schiedsverfahren durchgeführt wird, von welchem Recht der Beklagte hier Gebrauch gemacht hat.
[12] 3.3. Warum in der Inanspruchnahme dieses Rechts und im Einwand der sachlichen Unzuständigkeit ein Rechtsmissbrauch liegen sollte, kann der Revisionsrekurs nicht einmal ansatzweise darlegen. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900).
[13] Insgesamt vermag der Revisionsrekurs keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.
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