Der äußerste Wortsinn ist jedenfalls die Grenze für die Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung.
…Ob 55/25d ErwGr 1.; RS0018023 [T3]). Die Auslegungsgrenze bildet der Wortlaut der Vereinbarung (4 Ob 80/08f ErwGr 2.1.; RS0045066). Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleich plausible Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags und deren Anwendbarkeit auf…
…des Schiedsvertrags favorisiert (RIS-Justiz RS0044997 [T3]; RS0018023 [T4]). Der äußerste Wortsinn stellt aber jedenfalls die Grenze für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung dar (RIS-Justiz RS0045066). 3.2. Werden Umstände wie etwa der Wegfall eines institutionellen Schiedsgerichts bei Vertragsschluss nicht bedacht, ist auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Erwägung zu ziehen (RIS…
…ihres nach dem Parteienwillen auszulegenden Inhalts zu ermitteln (RIS Justiz RS0018023). Der äußerste Wortsinn ist jedenfalls die Grenze für die Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung (RIS Justiz RS0045066). Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung (RIS Justiz RS0044997 [T1…
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