Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * Rechtsanwälte OG, *, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die TAUTSCHNIG MEIXNER KNIRSCH Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2025, GZ 1 R 73/25z 28, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. März 2025, GZ 55 Cg 58/24a 22 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. April 2025, GZ 55 Cg 58/24a 20), abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.120,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft nimmt die beklagte GmbH, die im Geschäftsbereich der „Parkraumbewirtschaftung“ tätig ist, wegen eines Verstoßes gegen die Generalklausel des § 1 UWG iVm dem Rechtsanwaltsvorbehalt nach § 8 Abs 2 RAO und § 14 UWG auf Unterlassung in Anspruch (iSd Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“).
[2] Die Beklagte verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagierungsgewerbe). Sie schließt mit Grundberechtigten „Bewirtschaftungsverträge“ ab, aufgrund derer sie die Einhaltung der Nutzungsbedingungen von Parkplätzen (voll digitalisiert) überwacht. Dafür verfasst sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach deren Präambel für die zwischen ihr und den Nutzern der Parkfläche geschlossenen Parkverträge gelten sollen, und die von ihr (zusammen mit weiteren Nutzungsbedingungen wie zB der maximalen Parkdauer) bei der Einfahrt zu den Parkplätzen angebracht werden.
[3] Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen (etwa durch Überschreitung der Höchstparkdauer) ahndet die Beklagte selbstständig in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, wofür sie Aufforderungsschreiben an die Zulassungsbesitzer versendet. Darin weist sie (ua) darauf hin, dass sie die Parkfläche im Auftrag des Eigentümers oder Mieters bewirtschafte und berechtigt sei, die Durchsetzung von Verstößen gegen ihre AGB sicherzustellen. Sodann fordert sie die Zulassungsbesitzer auf, die infolge eines (jeweils näher umschriebenen) Parkverstoßes entstandene „Gesamtforderung“ (bestehend aus in den AGB und „Bewirtschaftungsverträgen“ vorgesehenen pauschalen Vertragsstrafen sowie „Auslagen“ [für die Halterauskunft]) auf ihr Konto zu überweisen, und kündigt für den Fall des Ausbleibens einer Zahlung weitere Mahnkosten an.
[4] Die Beklagte bietet auf den von ihr betriebenen Webseiten ihre „umfassende Parkraumbewirtschaftung“ für ihre Auftraggeber als „kostenlos“ und „kostenfrei und ohne Aufwand“ an. Die aufgrund von AGB Verstößen eingehobenen Vertragsstrafen fließen dafür unstrittig zur Gänze der Beklagten zu.
[5] Das Erstgericht wies das mit Rechtsbruch iSd § 1 UWG begründete Hauptbegehren ebenso ab wie die auf die WinkelschreibereiVO und Irreführung iSd § 2 UWG gestützten Hilfsbegehren.
[6] Eine Verletzung des Rechtsanwaltsvorbehalts des § 8 Abs 2 RAO setze die Vertretung fremder Interessen voraus. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei aber nicht mit jenem vergleichbar, wie es Gegenstand von 4 Ob 5/24z – „ Zupf Di “ gewesen sei, weil die Beklagte hier vorweg mit der gesamten Parkraumbewirtschaftung gleich einem Unternehmenspächter betraut werde, dies mit allen unternehmerischen Chancen und Risken. Ebenso wenig mache sich die Beklagte der Winkelschreiberei oder einer Irreführung schuldig.
[7] Das Berufungsgericht gab über Berufung der Klägerin dem Unterlassungshauptbegehren Folge. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof ein Geschäftsmodell wie jenes der Beklagten noch nicht geprüft habe.
[8] Die „Parkraumbewirtschaftung“ der Beklagten umfasse bei richtiger Betrachtung nur die Überwachung der Einhaltung von Parkbedingungen und die Durchsetzung von Verstößen dagegen. Nach dem „Bewirtschaftungsvertrag“ solle ausdrücklich kein Bestandrecht (oder ein sonstiges Nutzungsrecht) eingeräumt werden. Erklärter Zweck und Ziel sei, die Parkplätze der Auftraggeber von Dauer- oder Falschparkern zu befreien, damit diese Flächen den Kunden der Handelsgeschäfte zur Verfügung stünden. Auch nach der Eigenwerbung der Beklagten ziele ihr Geschäftsmodell darauf ab, die Interessen der an der Liegenschaft Berechtigten zu vertreten, indem sie den Parkplatznutzern die Parkordnung kommuniziere und Verstöße dagegen mit dem Ziel ahnde, Dauer- und Falschparker fernzuhalten. Damit diene die Androhung und Einforderung einer Vertragsstrafe aber ebenso der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs der Auftraggeber auf Besitzschutz wie in 4 Ob 5/24z – „ Zupf Di “ . Dort habe der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass ein Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte auch möglich sei, wenn der Auftragnehmer nicht im Namen seiner Kunden auftrete.
[9] Die – von der Klägerin beantwortete – Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen .
[10] 1. Lässt sich ein vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausdrücklich behandelter Fall mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung lösen, und wurden diese auch auf den konkreten Sachverhalt ohne grobe Subsumptionsfehler angewendet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl RS0042656 [T48]; RS0042742 [T13]; RS0107773 [T3]).
[11] 2. Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO liegt nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren vor. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten – etwa die Vertretung Dritter zur außergerichtlichen Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz – gewerbsmäßig ausgeübt wird (4 Ob 45/23f Rz 7 und 4 Ob 5/24z Rz 16, 17, 25 je mwN).
[12] Auch wenn ein Dienstleister gegenüber dem (störenden) Dritten nicht formal als Vertreter seines Kunden auftritt, kann im Einzelfall ein Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte vorliegen. Würde man eine solche „verdeckte Parteienvertretung“ vom Vorbehalt ausnehmen, würde dies gegen die ratio legis des § 8 RAO verstoßen. Diese Norm will im Hinblick auf das strenge rechtsanwaltliche Standes- und Disziplinarrecht ua auch die rechtsuchende Bevölkerung bei der Rechtsdurchsetzung schützen (vgl 4 Ob 5/24z Rz 25).
[13] 3. Die Revision argumentiert vorrangig damit, dass die Beklagte ein modernes, digital unterstütztes Bewirtschaftungsmodell betreibe und ausschließlich eigene Ansprüche in eigenem Namen geltend mache. Eine unvertretbare Beurteilung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wird damit jedoch nicht aufgezeigt.
[14] Nach dem (im Detail festgestellten) „Bewirtschaftungsvertrag“ soll gerade kein Bestandverhältnis hinsichtlich der Parkfläche begründet werden. Die „Bewirtschaftung“ der Beklagten umfasst demnach nur, „in eigenem Namen Nutzern der Parkfläche das Parken zu gestatten, die Einhaltung von Parkbedingungen zu überwachen und Verstöße durchzusetzen“ (sowie alle dafür erforderlichen Tätigkeiten). Sämtliche Aufgaben, Kosten und Haftungen betreffend den eigentlichen Betrieb der Parkflächen wie insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung sowie Verkehrssicherungs- und Versicherungspflichten verbleiben aber beim Auftraggeber. Weiters kann die Beklagte nicht frei über die Parkflächen verfügen und diese selbstständig verwerten. Vielmehr können Kunden der Handelsgeschäfte diese für tageszeitabhängige Höchstparkdauern kostenlos nutzen, und die Auftraggeber können (grundsätzlich unbeschränkt) KFZ Kennzeichen melden, für die die definierten Höchstparkdauern befristet oder dauerhaft nicht gelten sollen.
[15] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte sohin keineswegs selbst Betreiberin von Parkplätzen sei und bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen keine eigenen Interessen verfolge, sondern bloß ein Abmahnwesen unterhalte, um Besitzschutzansprüche ihrer Auftraggeber durchzusetzen und ihre Kosten daraus zu refinanzieren, und die Konstruktion eines eigenen vertraglichen Anspruchs mittels AGB nur der Umgehung von § 8 Abs 2 RAO diene, ist damit nicht korrekturbedürftig (s dazu auch 4 Ob 168/25x).
[16] Zur Klarstellung sei nochmals betont, dass eine Parkraumüberwachung und „Unterstützung“ von Parkplatzbetreibern gegen Störer keineswegs per se unzulässig ist. Untersagt wurde nur jener Teil des Geschäftsmodells, der bei der gebotenen gesamthaften Betrachtung als berufsmäßige Vertretung der Auftraggeber gegenüber Dritten zu qualifizieren ist, und für den keine Ausnahme, etwa nach § 8 Abs 3 RAO, ins Treffen geführt werden konnte.
[17] Angesichts der rezenten Entscheidungen zu „Abmahnmodellen“ zu 4 Ob 45/23f und 4 Ob 5/24z sowie der dort hervorgehobenen ratio legis des § 8 RAO kann sich die Beklagte, ungeachtet der unterschiedlichen „Konstruktionen“, schließlich nicht auf eine Vertretbarkeit ihrer Rechtsansicht im Sinn der ständiger Rechtsprechung zum Rechtsbruchtatbestand nach § 1 UWG berufen (vgl RS0077771, RS0123239).
[18] 4. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO.
[19] Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen , sodass die Revisionsbeantwortung als zweckmäßig iSd § 41 ZPO anzusehen ist (vgl RS0035979 [T16]). Allerdings hat die klagende Anwaltsgesellschaft, die sich hier selbst gegen einen Mitbewerber iSd § 14 UWG vertritt, nicht gemäß § 54 Abs 1 ZPO bescheinigt, dass es hinsichtlich der Vertretungskosten zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch gekommen wäre, sodass ihr die – kommentarlos verzeichnete – USt nicht zuzusprechen ist (vgl 1 Ob 84/25x mwN).
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