Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin OKontr. Glatz in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 56 Hv 87/25d des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 30. Dezember 2025, AZ 19 Bs 344/25i (ON 59.1 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Dezember 2025 (ON 52.2, 30 f) wurde * P* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB (I), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (II) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
[2] Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in H*
(I) * E* von Anfang Oktober 2025 bis zum 27. Oktober 2025 dadurch widerrechtlich beharrlich verfolgt, dass er in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsuchte, indem er sich in zahlreichen Angriffen zu ihrem Wohnhaus begab, teils in dieses eindrang und darin Sachen beschädigte oder wegnahm, teils vor dem Haus abgestellte Mülltonnen umstieß, weiters
(II) * E* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er zur Ausführung der Tat mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel in das Wohnhaus der Genannten eindrang, und zwar
(a) am 2. Oktober 2025 ein Perlenarmband, zwei Perlenketten, einen weißgoldenen Verlobungsring und Süßigkeiten sowie
(b) am 22. oder am 23. Oktober 2025 drei Flaschen Herbizid, 400 Euro Bargeld und Süßigkeiten, weiters
(III) Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, indem er im Zuge des zu II b beschriebenen Verhaltens zwei Sparbücher der Genannten an sich nahm und behielt.
[3] Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 52.2, 31). Über dieses Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.
[4] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Dezember 2025 (ON 53.1) nicht Folge und setzte die – mit Beschluss vom 14. November 2025 (ON 23) verhängte – Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.
[5] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, die sich gegen die Annahme des zuvor bezeichneten Haftgrundes wendet und die Untersuchungshaft für „unverhältnismäßig“ und durch die Anwendung gelinderer Mittel substituierbar hält.
[6] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt (RIS-Justiz RS0117806, näher 13 Os 129/22b [Rz 6 und 9] sowie 13 Os 31/23t [Rz 6 und 9 f]).
[7] Was die sogenannte Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft er, ob angesichts der – hier durch den (noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch determinierten (vgl RIS-Justiz RS0061112, 12 Os 186/08g) – qualifizierten Verdachtslage (§§ 173 Abs 1 erster Satz, 174 Abs 1 erster und vierter Satz, Abs 3 Z 2 und 4, 177 Abs 2 StPO) der vom Oberlandesgericht gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO; zur Heranziehung des vom Gericht erster Instanz verhängten Strafmaßes als Vergleichsbasis RIS-Justiz RS0108401) und ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 177 Abs 1 StPO, RIS-Justiz RS0120790).
[8] Ein Sachverhalt, der einer dieser Fehlerkategorien subsumierbar wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Seinem Inhalt nach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen überwiegend darin, (sub titulo „§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO“) die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (BS 3 f und 5 f) zu bekämpfen, der jedoch ab der Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (gerade) nicht mehr zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107).
[9] Mit bloßem Bestreiten der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht substituierbar (BS 6), zeigt die Beschwerde auch insoweit keinen konkreten Beurteilungsfehler auf (siehe aber RIS-Justiz RS0116422 [T1]).
[10] Darüber hinaus bezieht sich der Beschwerdeführer – ohnehin substratlos – auf „Artikel 6 Abs. 2 EMRK – Unschuldsvermutung“ (siehe aber RIS-Justiz RS0121606 und RS0133828) und behauptet (mit schlicht unverständlicher Argumentation) „Nichtigkeit nach § 281 Abs 1. Z 8 StPO“. Damit verfehlt er – insgesamt – den Anfechtungsrahmen des ergriffenen Rechtsbehelfs (§ 1 Abs 1 GRBG).
[11] Da die Grundrechtsbeschwerde demnach – in Gänze – keine konkrete Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit deutlich und bestimmt bezeichnet (zum Erfordernis Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 1 ff, insbesondere Rz 12 f mwN), war sie keiner meritorischen Erledigung zugänglich, sondern ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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