Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei A*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in Wien, wegen 92.005,32 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2025, GZ 13 R 73/25p 31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Anfang 2023 kam es auf der gegen Feuerschäden versicherten Liegenschaft des Versicherungsnehmers der Klägerin zu einem Brandereignis. Die Klägerin leistete dafür an den Versicherungsnehmer einen (den eingeklagten Betrag übersteigenden) Entschädigungsbetrag.
[2] Der Brand wurde vom Beklagten verursacht, weil er nicht gänzlich abgekühlte Asche in die Restmülltonne entleerte, wodurch sich einige Stunden später darin befindliche Textilien entzündeten, die der Beklagte am selben Tag zuvor dort entsorgt hatte. Die Asche hatte sich im Zeitpunkt der Entleerung bereits seit 48 Stunden zum Abkühlen in dem dafür vorgesehenen Blechbehälter befunden. Für den Beklagten waren beim Entleerungsvorgang auch keine Hinweise darauf wahrnehmbar, dass die im Blechbehälter befindliche Asche noch nicht ausreichend erkaltet wäre oder noch glühen würde. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte die Asche auch unter Zuhilfenahme einer Schaufel dahin untersuchte, ob sie noch heiß sei. Er achtete jedoch auf den Zustand der zu entsorgenden Asche und es war keine Hitzeentwicklung wahrnehmbar.
[3] Die Klägerinbegehrte vom Beklagten die Zahlung von 92.005,32 EUR sA. Der auf ein grob, allenfalls leicht fahrlässiges Verhalten des Beklagten gestützte Schadenersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers sei auf die Klägerin gemäß § 67 VersVG übergegangen.
[4] Der Beklagte bestritt (soweit im Revisionsverfahren wesentlich) ein Verschulden.
[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mangels Vorliegens einer relevanten Sonderbeziehung komme nur eine deliktische Haftung des Beklagten in Frage, bei der den Geschädigten die Beweislast für alle haftungsbegründenden Umstände treffe. Der Nachweis eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beklagten sei der Klägerin nicht gelungen.
[6] Das Berufungsgerichtgab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Berufung gehe davon aus, dass der Beklagte die Asche ohne vorherige Prüfung auf deren Erkaltung in den Restmüllbehälter entsorgt habe, wozu aber eine Negativfeststellung getroffen worden sei, die zu Lasten der für die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt beweispflichtigen Klägerin gehe, sodass sich die Berufungsausführungen insoweit vom festgestellten Sachverhalt entfernten. Auch aus den weiteren Feststellungen könne auf kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten geschlossen werden. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.
[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revisionder Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[8] 1. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde ( RS0043347 ). Dass ein Aktenstück vom Berufungsgericht unrichtig wiedergegeben worden wäre, lässt sich der Revision nicht entnehmen. Bei der als aktenwidrig gerügten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei einer vom Erstgericht getroffenen Feststellung um eine Negativfeststellung handle und die in der Revision angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig sei, handelt es sich vielmehr um Schlussfolgerungen aus einem bestimmten, nicht unrichtig dargestellten Akteninhalt, die keine Aktenwidrigkeit begründen ( RS0043256 ).
[9] 2.1.Die Beurteilung, ob dem Schädiger ein Verschulden anzulasten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar ( RS0087606 [T30]; RS0112489 [T2]). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf.
[10] 2.2. Die Klägerin wendet sich im Rechtsmittel (zutreffend) nicht gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sie die Beweislast (auch) für ein Verschulden des Beklagten trägt (vgl RS0022560 [T20]). Das Erstgericht konnte aber nicht feststellen, ob der Beklagte die Asche auch unter Zuhilfenahme einer Schaufel dahin untersuchte, ob sie noch heiß sei. Dem Verständnis dieser Feststellung als positive Feststellung, dass keine Untersuchung der Asche (ohne oder mit Zuhilfenahme einer Schaufel) auf ihre Erkaltung stattgefunden habe, steht nicht nur der Wortlaut der Feststellung, sondern auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegen, nach der auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beklagte diese Handlung nicht vorgenommen habe.
[11]Wenn das Berufungsgericht die Unsicherheit darüber, ob der Beklagte die Asche unter Zuhilfenahme einer Schaufel auf ihre Erkaltung überprüfte, zu Lasten der Klägerin wertete, liegt darin keine Überschreitung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums (RS0118891). Mit ihrer gegenteiligen Unterstellung geht die Revision vielmehr neuerlich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass auf die weiters thematisierte Frage, ob eine solche Untersuchung aufgrund der Dauer der Abkühlung, der Menge der Asche und des in der Restmülltonne vorhandenen entzündlichen Materials geboten gewesen wäre, nicht weiter einzugehen ist.
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