RS0112489 – OGH Rechtssatz
Die für das Verschulden erforderliche Voraussehbarkeit des Schadens muss sich nicht mit der Voraussehbarkeit des Schadens als Voraussetzung adäquater Verursachung decken. Während es beim Verschulden auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ankommt, ist ein Schaden schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt.