Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H*, vertreten durch Dr. Herbert Pertl, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die Antragsgegnerin Ü*, vertreten durch Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwalt in Bad Häring, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. August 2025, GZ 55 R 45/25h-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 20. Mai 2025, GZ 1 FAM 20/23w 73, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
II. Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung, die im Übrigen unberührt bleibt, wird in ihrem Punkt 4. dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin schuldig ist, dem Antragsteller binnen drei Monaten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 67.000 EUR zu zahlen.
Diese Ausgleichszahlung wird auf den sodann 166/4928 Anteilen der Antragsgegnerin an der EZ *, zugunsten des Antragstellers in der Weise sichergestellt, dass im C-Blatt das Pfandrecht über 67.000 EUR für H*, eingetragen wird.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die im Jahr 1980 geschlossene Ehe der Parteien – beide sind österreichische Staatsbürger – wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 21. 12. 2022 geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft war spätestens zum 6. 10. 2021 aufgehoben. Während der Ehe erwarben die Parteien je zur Hälfte Miteigentum an der in Österreich gelegenen Ehewohnung, deren Verkehrswert zum 18. 4. 2024 gerundet 355.000 EUR betrug. Per 31. 12. 2022 haftete ein zu deren Finanzierung aufgenommenes Bauspardarlehen mit 16.891,19 EUR aus, auf das seither keine Rückzahlungen geleistet wurden. Darüber hinaus ist der Mann (nach wie vor) Eigentümer einer während aufrechter Ehegemeinschaft erworbenen Wohnung in der Türkei, die zum 28. 2. 2024 einen Verkehrswert von 1.450.000 TRY hatte, und einer weiteren Liegenschaft in der Türkei, die zum 28. 2. 2024 einen Verkehrswert von 3.150.000 TRY hatte.
[2] Zwei weitere während der aufrechten Ehegemeinschaft von ihm in der Türkei erworbene Eigentumswohnungen verkaufte der Mann nach Auflösung der Ehegemeinschaft, und zwar eine im Oktober 2021 (mit einem Verkehrswert von 1.300.000 TRY zum 28. 2. 2024) um 239.879,67 TRY (umgerechnet 23.388,27 EUR per 6. 10. 2021) und eine andere am 18. 11. 2021 um 280.000 TRY (umgerechnet 27.300 EUR per 6. 10. 2021). Den Erlös verwendete er für seine alleinigen Zwecke. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob diese beiden Wohnungen teurer hätten verkauft werden können.
[3] Das Erstgericht übertrug die Miteigentumsanteile des Mannes an der Ehewohnung der Frau (Pkt 1.), sprach aus, dass die beiden noch vorhandenen Liegenschaften in der Türkei im Alleineigentum des Mannes verbleiben (Pkt 2. und 3.), verpflichtete den Mann zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 80.539,74 EUR (Pkt 4.) und sprach aus, dass die Frau hinsichtlich des Bauspardarlehens im Innenverhältnis allein zur Zahlung verpflichtet ist (Pkt 5.).
[4] Das Rekursgericht gab dem (gegen die Ausgleichszahlung und die Kostenentscheidung gerichteten) Rechtsmittel des Mannes insofern Folge, als es (abgesehen von einer Verdeutlichung von Pkt 1.) die Frau in Pkt 4. zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 75.000 EUR binnen drei Monaten verpflichtete, zu deren Sicherstellung es die Eintragung eines entsprechenden Pfandrechts für den Mann auf den Wohnungseigentumsanteilen der Frau anordnete.
[5] Der Wert der Ehewohnung abzüglich Schulden betrage zum Bewertungsstichtag 338.108,81 EUR, derjenige der noch vorhandenen Liegenschaften in der Türkei 4.600.000 TRY. Maßgeblich sei (entgegen der Meinung des Erstgerichts) nicht der (außer Streit gestellte) Umrechnungskurs EUR - TRY zum 6. 10. 2021, sondern zum 28. 2. 2024 von 1 : 33,71, womit der Wertverlust der türkischen Lira abgebildet sei. Die Bewertung habe zeitnah stattgefunden, sodass die Vermögensverhältnisse auch auf den Zeitpunkt der Aufteilung umgelegt werden könnten. Zum [gemäß § 91 Abs 1 EheG] fiktiv einzubeziehenden Wert der bereits im Herbst 2021 veräußerten Liegenschaften sei auf die Negativfeststellung zu einem allfällig höheren erzielbaren Erlös zu verweisen. Damit könne nur der festgestellte Erlös in die Aufteilungsmasse einfließen, also insgesamt umgerechnet 50.688,27 EUR (23.388,27 EUR plus 27.300 EUR). Ein Wertverlust spiele hier keine Rolle, weil der Erlös schon 2021 geflossen sei. Der Wert der (fiktiven) Aufteilungsmasse betrage daher insgesamt 525.255,10 EUR. Unter Berücksichtigung, dass die Ehewohnung der Frau zukomme, die Liegenschaften in der Türkei dem Mann, ergebe sich [ausgehend vom Aufteilungsschlüssel 1 : 1] eine Wertdifferenz zum Nachteil des Mannes von 75.481,26 EUR.
[6] Der ordentliche Revisionsrekurs sei im Hinblick auf die Einzelfallbeurteilung nicht zulässig.
[7] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs richtet sich die Frau gegen die ihr auferlegte Ausgleichszahlung von 75.000 EUR und beantragt, stattdessen den Mann zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 1.543,84 EUR sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Klarstellung der Rechtslage zu § 91 Abs 1 EheG zulässig und teilweise auch berechtigt .
Zu I.:
[9] Die Revisionsrekursbeantwortung des Mannes ist hingegen verspätet: Die vierzehntägige Frist (§ 68 Abs 1 Satz 2 AußStrG) zur Beantwortung des Revisionsrekurses, die direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist (§ 68 Abs 4 Z 2 AußStrG), beginnt gemäß § 68 Abs 3 Z 3 AußStrG bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass die Beantwortung freigestellt werde. Wenn die Rechtsmittelbeantwortung beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ( RS0041584 [T26]).
[10] Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG für die Mitteilung verbunden mit dem Revisionsrekurs war hier der 13. 11. 2025. Die am 26. 11. 2025 per ERV beim Erstgericht eingebrachte, aber erst am 3. 12. 2025 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen ( RS0108631 [T4]).
Zu II.:
[11] 1. Die Vorinstanzen haben aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft beider Parteien zutreffend österreichisches Sachrecht angewandt (§ 20 IPRG).
[12] 2. Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt § 91 Abs 1 EheG auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die – wie hier – erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden ( RS0057933 ).
[13] 3. Die Parteien ziehen nicht (mehr) in Zweifel, dass der Verkauf der türkischen Liegenschaften im Herbst 2021 durch den Mann die Voraussetzungen des § 91 Abs 1 EheG erfüllt. Strittig ist, welcher Wert der Aufteilung zugrunde zu legen ist.
[14] 3.1. Unter dem Wert des Fehlenden im Sinn des § 91 Abs 1 EheG ist der gemeine Wert (Verkehrswert) zu verstehen, den der fehlende Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt der Aufteilung – also in der Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (vgl RS0057644 [T2, T4, T13] ) – gehabt hätte, würde er sich noch in der Aufteilungsmasse befinden ( RS0057940 ; 4 Ob 1618/94 ; 6 Ob 677/87 ; 7 Ob 662/82; 6 Ob 535/80 = JBl 1981, 429 ). Maßgebend ist der Verkehrswert und nicht der tatsächliche Verkaufspreis ( 8 Ob 202/02t ; Gitschthaler in Schwimann/ Kodek , ABGB 5 [2019] § 91 EheG Rz 6; Garber in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 [2021] § 91 EheG Rz 40), jedenfalls solange der tatsächliche Erlös nicht höher ist als der Verkehrswert (vgl Stabentheiner/Pierer in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 91 EheG Rz 11 [Stand 1. 7. 2021, rdb.at]). Fiktive Wertsteigerungen zwischen dem Zeitpunkt der Vermögensverringerung und dem Aufteilungszeitpunkt sind zu berücksichtigen ( RS0057940 [T2]; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR² [2021] § 91 EheG Rz 10).
[15] 3.2. Ausgehend von dieser Rechtslage rügt die Frau in ihrem Rechtsmittel zu Recht, dass das Rekursgericht ausschließlich auf den Erlös aus dem Verkauf der beiden türkischen Liegenschaften abgestellt hat, nur weil nicht festgestellt werden konnte, ob diese zu einem höheren Preis hätten veräußert werden können. Maßgebend ist vielmehr der (fiktive) Verkehrswert der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Aufteilung.
[16] 3.3. Dieser Wert steht zwar nicht fest, die Frau wendet sich aber nicht gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Verkehrswert per 28. 2. 2024 (bzw hinsichtlich der Ehewohnung per 18. 4. 2024) auf den Entscheidungszeitpunkt (also den relevanten Bewertungsstichtag; vgl RS0057644 [T13]) umzulegen ist, und macht nicht geltend, dass der Wert (unter Außerachtlassung der Inflation) zum Entscheidungszeitpunkt höher oder niedriger wäre. Der Mann hat die Rekursentscheidung überhaupt unbekämpft gelassen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte die im Oktober 2021 um 239.879,67 TRY verkaufte Liegenschaft zum 28. 2. 2024 einen Verkehrswert von 1.300.000 TRY, der der Aufteilungsentscheidung im Weiteren zugrunde gelegt werden kann. Der Verkehrswert der zweiten, am 18. 11. 2021 verkauften Liegenschaft steht nicht fest. Die Frau behauptet allerdings nicht, dass der Verkehrswert der zweiten Liegenschaft höher als der erzielte Erlös wäre; sie legt ihren eigenen Berechnungen zur Ausgleichszahlung diesen Erlös zugrunde. Der Verkehrswert (zum Verkaufszeitpunkt) kann im vorliegenden Fall daher der Einfachheit halber mit dem für die zweite Liegenschaft erzielten Erlös gleichgesetzt werden.
[17] Eine Umrechnung des zum 28. 2. 2024 festgestellten (fiktiven) Verkehrswerts der verkauften Liegenschaft von TRY in EUR per 6. 10. 2021 (also rückwirkend zum Aufteilungsstichtag), wie sie die Frau in ihrem Rechtsmittel anstrebt, kommt jedoch nicht in Betracht: Der zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelte Verkehrswert einer Liegenschaft bildet auch die Kaufkraft der Währung ab, in der dieser Wert angegeben wird. Auf- und (bezogen konkret auf die türkische Lira) Abwertungen der Währung im Laufe der Zeit beeinflussen den Wechselkurs. Die Umrechnung eines in einer Fremdwährung ermittelten Verkehrswerts in einen EUR-Betrag muss daher unter Zugrundelegung des Wechselkurses zum tatsächlichen Bewertungszeitpunkt erfolgen, damit es zu keiner Verzerrung des Verkehrswerts durch die Umrechnung kommt. Alternativ könnte der Fremdwährungsbetrag entsprechend der (in Ansehung der türkischen Lira aktuell hohen) Inflation zum Entscheidungszeitpunkt aufgewertet und erst dann zu dem zu diesem (grundsätzlich relevanten) Stichtag gültigen Wechselkurs umgerechnet werden. Das Rekursgericht hat hier im Sinn der ersten Alternative folgerichtig – und von den Parteien unbeanstandet – für die (noch vorhandenen) türkischen Liegenschaften den zum Bewertungsstichtag 28. 2. 2024 gültigen Wechselkurs EUR - TRY von 1 : 33,71 herangezogen.
3.4. Unter diesen Prämissen ist die Ausgleichszahlung wie folgt zu bemessen:
[18] Der Wert der Ehewohnung abzüglich konnexer Schulden beträgt 338.108,81 EUR, der Wert der beiden noch vorhandenen türkischen Liegenschaften beträgt (umgerechnet zum 28. 2. 2024) 136.458,02 EUR (= 4.600.000 TRY). Dazu kommen (wiederum umgerechnet zum 28. 2. 2024) 38.564,22 EUR (= 1.300.000 TRY) als (fiktiver) Wert für die im Oktober 2021 (um 239.879,67 TRY) verkaufte Liegenschaft und 27.300 EUR für die zweite bereits verkaufte Liegenschaft, wobei hier – wie bereits ausgeführt – der Verkaufspreis von 280.000 TRY mit dem Verkehrswert zum Verkaufszeitpunkt gleichgesetzt wird. Nur in Ansehung letzteren Betrags ist damit die Umrechnung zum Wechselkurs per 6. 10. 2021 vorzunehmen. Die Aufteilungsmasse ist daher insgesamt mit 540.431,05 EUR zu beziffern, womit entsprechend dem Aufteilungsschlüssel 1 : 1 270.215,53 EUR auf jeden Ehegatten entfallen. Die Frau erhält mit der Ehewohnung einen Wert von 338.108,81 EUR. Der sich rechnerisch für den Mann als Ausgleichszahlung ergebende Betrag ist abzurunden, weil die Vorinstanzen zwei weitere Liegenschaften des Mannes in der Türkei (mit Wert von insgesamt 1.627,36 EUR zum 6. 10. 2021) bei der Aufteilung unberücksichtigt gelassen haben. Die Frau hat dem Mann daher eine Ausgleichszahlung von 67.000 EUR zu leisten.
[19] 4. Dem Revisionsrekurs ist aus diesen Gründen teilweise Folge zu geben und die der Frau auferlegte Ausgleichszahlung von 75.000 EUR auf 67.000 EUR zu reduzieren. Die verfügte Sicherstellung der Ausgleichszahlung im Grundbuch ist entsprechend anzupassen.
[20] 5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Die Frau ist bei einem Revisionsrekursinteresse von 76.543,84 EUR nur mit rund 12 % durchgedrungen. Die Kostenentscheidung richtet sich auch dann nach den Grundsätzen der Quotenkompensation, wenn sich eine Partei – wie hier der Mann – nicht am (Rechtsmittel-)Verfahren beteiligte (vgl 7 Ob 113/19x Pkt 5.; 8 ObA 44/21k Pkt 5.1.; Obermaier , Kostenhandbuch 3 [2024] Rz 1.128 mwN). Die Frau hat daher die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
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