JudikaturOGH

RS0057933 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2024

§ 91 Abs 1 EheG gilt auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden.

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