RS0108631 – OGH Rechtssatz
Ist die im Außerstreitverfahren uneingeschränkt (§ 11 Abs 1 AußStrG) geltende vierzehn-tägige Frist zur Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht eingehalten worden, zumal die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Art XXXVI auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden, so ist die Revisionsrekursbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.