JudikaturOGH

RS0057940 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2018

Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. Dabei kommt es auf den Wert an, den die Wohnung im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.

Rückverweise