Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2025, GZ 6 Rs 51/25d 117, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der 1976 geborene und in Slowenien wohnhafte Kläger hat in Slowenien eine (1994 abgeschlossene) Berufsausbildung für den Beruf Elektriker erworben. Er war von 1998 bis 2017 in Slowenien, Österreich und in der Schweiz erwerbstätig. Der Kläger bezieht eine slowenische Invalidenrente und seit 1. 11. 2017 eine Invalidenrente aus der Schweiz.
[2] Bei seinen Tätigkeiten erwarb der Kläger nicht die Kenntnisse eines gelernten Elektrikers bzw Elektrotechnikers. Er arbeitete ausschließlich im Elektroinstallationsbereich, schloss dabei aber keine Schaltschränke an, führte keine SPS Programmierungen durch und erledigte auch keine elektrotechnischen Arbeiten an Produktionsmaschinen. Der Kläger verfügt nicht über die umfassenden Fähigkeiten und Kenntnisse eines Elektrotechnikers für Anlagen- und Betriebstechnik (vormals Betriebselektriker). Dem Kläger sind teilweise auch Kerntätigkeiten des Berufsbildes fremd.
[3] Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, allen Anforderungen, die an einen Elektrotechniker gestellt werden, gerecht zu werden, weil er den damit einhergehenden körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen ist.
[4] Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist mit dem Leistungskalkül des Klägers noch die Tätigkeit eines Aufsehers, Eintritts- oder Fahrkartenkassiers oder Telefonisten vereinbar. Für diese Tätigkeiten existiert ein ausreichender Arbeitsmarkt.
[5] Der Kläger begehrt die Zuerkennung einer Invaliditätspension (hilfsweise die Gewährung von Rehabilitationsgeld) und vertritt zuletzt im Wesentlichen den Standpunkt, dass er den Beruf eines Elektrotechnikers angelernt habe und diesen nicht mehr ausüben könne.
[6] Die Vorinstanzenwiesen die Klage mit der wesentlichen Begründung ab, dass dem Kläger kein Berufsschutz als (angelernter) Elektrotechniker zukomme und er im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
[7] In seiner außerordentlichen Revision wirft der Kläger keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.
[8] 1. Die Vorinstanzen sind im Einklang mit der Rechtsprechung ( 10 ObS 90/12a Pkt 3.3 und 4; 10 ObS 137/13iPkt 3; vgl RS0052716 [T2]; RS0116489) davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Gleichstellungsbescheids gemäß § 27a BAG ein Berufsschutz des Klägers nur über die Anlernqualifikation des § 255 Abs 2 ASVG in Betracht kommt. Dem tritt das Rechtsmittel nicht näher entgegen. Der Hinweis auf den Umstand, dass die vom Kläger in Slowenien absolvierte Ausbildung mit einer österreichischen Ausbildung vergleichbar sei, kann daher mangels Gleichstellungsbescheids (bzw wegen des Fehlens einer entsprechenden Gleichstellung in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung) die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen (vglRS0116489 ;RS0052663 ).
[9]2. Bei der hier relevanten Frage, ob der Kläger Berufsschutz als angelernter Elektrotechniker iSd § 255 Abs 2 ASVG genießt, zeigt das Rechtsmittel keine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf.
[10] 2.1 Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden Tatsachenfeststellungen einerseits über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden, und andererseits über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügt (RS0084563 ).
[11]2.2 Es ist eine Rechtsfrage, ob aufgrund der Tatsachenfeststellungen ein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG vorliegt. Dabei kommt es darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufs in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden (RS0084585 ;RS0084638 ).
[12] 2.3 Ob die in der Praxis vom Kläger insgesamt erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sind, kann nur einzelfallbezogen geprüft werden ( 10 ObS 83/15aPkt 4), sodass die entsprechende Entscheidung regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft.
[13]2.4 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen nach § 255 Abs 2 ASVG im Einklang mit der aufgezeigten Rechtsprechung gelöst. Das Rechtsmittel zeigt nicht auf, dass es hier einer gegenteiligen Sachentscheidung bedarf.
[14]2.5 Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach § 255 ASVG zu unterscheiden, ob ein Berufsschutz im Sinn eines erlernten oder angelernten Berufs erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten erhalten bleibt (RS0116791 ).
[15]2.5.1 Im hier zu prüfenden Fall eines angelernten Berufs nach § 255 Abs 2 ASVG sind für den Erwerb strengere Anforderungen zu stellen ( 10 ObS 58/23m Rz 25 mwN) als für den Erhalt des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG. Ein (einziger) Kernbereich (Teilbereich) allein reicht nicht aus, den Berufsschutz zu erwerben (RS0084497 [T11]).
[16] 2.5.2 Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Berufungsgericht dabei nicht „sklavisch“ an den Kenntnissen oder Fähigkeiten festgehalten, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild des relevanten Lehrberufs zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es hat vielmehr (nur) auf die Kerntätigkeiten des Lehrberufs (eines Elektrotechnikers) abgestellt und ist aufgrund der Feststellungen zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch seine Tätigkeiten nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgelernten Facharbeiters verfügt, die am Arbeitsmarkt verlangt werden.
[17] 2.5.3 Damit hält sich die Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung, wonach es nicht ausreicht, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereichs umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird(RS0084638).
[18] 2.5.4 In der Rechtsprechung wurde zwar bereits klargestellt, dass vom Vorliegen eines angelernten Berufs auch dann auszugehen ist, wenn der Versicherte einzelne Techniken nicht beherrscht. Das setzt aber voraus, dass diesen Kenntnissen bei Ausübung des Berufes keine zentrale Bedeutung zukommt (10 ObS 301/97f). Nur die Nichtbeherrschung untergeordneter Techniken schaden nicht (10 ObS 260/00h).
[19]2.5.5 Der klägerische Standpunkt, dass es für den Erwerb des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG nicht schade, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten eines Lehrberufs fehlen, zeigt damit keine korrekturbedürftige Entscheidung auf. Das Berufungsgericht hat für die Anlernqualifikation des § 255 Abs 2 ASVG – im Sinne der dargelegten Judikatur – ohnedies nur auf die Kerntätigkeiten des Lehrberufs abgestellt und hervorgehoben, dass dem Kläger (auch) solche Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die für den Beruf zentrale Bedeutung haben.
[20]3. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[21] 3.1 Das Berufungsgericht hat aus mehreren Gründen die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der in der Berufung behaupteten Unvollständigkeit des berufskundigen Sachverständigengutachtens verneint. Der Kläger erachtet das Berufungsverfahren als mangelhaft, weil das Sachverständigengutachten nicht als ergänzungsbedürftig erachtet wurde. Die außerordentliche Revision wiederholt dabei im Wesentlichen nur die Argumentation in der Berufung.
[22]3.2 Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RS0043061).
[23]3.3 Nur wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der in der Revision geltend zu machen ist (RS0040597 [T3, T4]). Entsprechendes gilt, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erster Instanz mit einer bloßen Scheinbegründung abtut und die Mängelrüge in Wirklichkeit daher gar nicht erledigt oder ein krasser Fall einer unhaltbaren Begründung vorliegt, der jedes Beurteilungsspielraums entbehrt (RS0041032 [T13, T14]). Der Senat erblickt in der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts weder eine Scheinbegründung noch eine unhaltbare Begründung, sodass die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen im Rechtsmittel die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen können.
[24] 3.4 Auch im Zusammenhang mit der Erledigung der Beweisrüge liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge unter anderem deshalb verworfen, weil diese nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Es fehlten jegliche Hinweise dazu, aufgrund welcher Grundlagen die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären. Dem tritt die Revision argumentativ nicht entgegen, sodass schon aus diesem Grund die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht auf eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützt werden könnte.
[25] 4. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
[26]5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
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