Für die Frage, ob ein Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG im Ausland erlernt wurde, ist bei Fehlen einer entsprechenden Gleichstellung in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten entscheidend, ob ein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid vorliegt.
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