JudikaturOGH

RS0046589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2025

Die Delegierung eines anderen Gerichtes soll die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben.

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