JudikaturOGH

RS0046441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2025

Die Delegierung muss ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde (vgl EvBl 1966/380 ua).

Verweise

Rückverweise